§ 795
§ 795 Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 191/2023
Fassung: 1. Januar 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 795 ASVG?
- Kernaussage§ 795 ASVG behandelt "Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 191/2023" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 191/2023
§ 795. (1) Die §§ 30b Abs. 1 Z 10 und 11, 31a Abs. 4 Z 7 bis 9, 31d Abs. 3, 84a Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 3, 135 Abs. 3, 136 Abs. 2 letzter Satz, 338 Abs. 2, 341, 342 Abs. 1 Z 1 und 3, Abs. 1a bis 1c sowie Abs. 4, 342a Abs. 5, 342c Abs. 13, 343 Abs. 1 sowie Abs. 2 Z 8 und 9 und Abs. 2 letzter Satz, 345 Abs. 2 Z 2 und 3, 347 Abs. 3a, 348 Abs. 1 erster Satz sowie 447g samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 191/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(2) § 31a Abs. 7a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 191/2023 tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
(3) § 32b Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 191/2023 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft und ist auf Honorarnoten anzuwenden, die für ab dem 1. Juli 2024 erbrachte Leistungen ausgestellt wurden.
(4) Die §§ 339 samt Überschrift, 342 Abs. 2b und 2c sowie 343 Abs. 1b und 1c treten mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
(5) Die Österreichische Gesundheitskasse hat einen bundesweit einheitlichen Gesamtvertrag abzuschließen.
(6) Die am 31. Dezember 2023 geltenden gesamtvertraglichen Stellenpläne gelten bis zu einer Einigung über einen Stellenplan nach § 342 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 191/2023, längstens jedoch sechs Monate nach Wirksamwerden der jeweiligen Verordnung nach § 23 GZG zur Verbindlicherklärung von Teilen des Regionalen Strukturplanes Gesundheit weiter. Kommt in den sechs Monaten ab Wirksamwerden dieser Verordnung keine Einigung über einen Stellenplan nach § 342 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 191/2023 zustande, ist § 342 Abs. 1c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 191/2023 anzuwenden. Mit Ablauf des 31. Dezember 2025 verlieren die am 31. Dezember 2023 geltenden gesamtvertraglichen Stellenpläne unabhängig vom Wirksamwerden der jeweiligen Verordnung nach § 23 G-ZG zur Verbindlicherklärung von Teilen des Regionalen Strukturplanes Gesundheit ihre Gültigkeit; in diesem Fall kommt § 24a G-ZG zur Anwendung.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 795 ASVG in einfachen Worten?
§ 795 ASVG behandelt "Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 191/2023" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?
Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 9. Januar 2024
- Fassung seit
- 1. Januar 2024
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 07:03
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 64/2026 (NR: GP XXVIII RV 529 AB 548 S. 87. BR: AB 11853 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 45/2026 (NR: GP XXVIII IA 818/A AB 512 S. 81. BR: AB 11824 S. 992.)
- BGBl. I Nr. 14/2026 (NR: GP XXVIII IA 667/A AB 398 S. 66. BR: 11771 AB 11773 S. 987.)
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