§ 786
§ 786 Schlussbestimmungen zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2023
Fassung: 31. Mai 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 786 ASVG?
- Kernaussage§ 786 ASVG behandelt "Schlussbestimmungen zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2023" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Schlussbestimmungen zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2023
§ 786. (1) § 742 Abs. 1 in der Fassung der Z 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2023 tritt rückwirkend mit 5. Mai 2023 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.
(2) § 742 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2023 tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2024 außer Kraft.
(2a) § 742c samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2023 tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Jänner 2024 außer Kraft.
(3) § 747 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2023 tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2025 außer Kraft.
(4) § 735 samt Überschrift, § 742a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 238/2021 samt Überschrift, die §§ 748 und 750 samt Überschriften sowie die §§ 736 Abs. 3 bis 8, 746 Abs. 6 und 7 und 761 Abs. 1 Z 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.
(5) Die für die Abrechnung des Kostenersatzes durch den Bund aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds nach den §§ 735, 736, 742, 742a, 742b, 742c, 746 Abs. 6 und 7, 747, 748 und 750 erforderlichen Unterlagen und Nachweise sind vom Krankenversicherungsträger dem/der Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für die gesetzmäßigen Aufwendungen
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 786 ASVG in einfachen Worten?
§ 786 ASVG behandelt "Schlussbestimmungen zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2023" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 2. Juni 2025
- Fassung seit
- 31. Mai 2025
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 04:38
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 64/2026 (NR: GP XXVIII RV 529 AB 548 S. 87. BR: AB 11853 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 45/2026 (NR: GP XXVIII IA 818/A AB 512 S. 81. BR: AB 11824 S. 992.)
- BGBl. I Nr. 14/2026 (NR: GP XXVIII IA 667/A AB 398 S. 66. BR: 11771 AB 11773 S. 987.)
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