§ 703
§ 703 Schlussbestimmung zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2017
Fassung: 19. Januar 2017 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 703 ASVG?
- Kernaussage§ 703 ASVG behandelt "Schlussbestimmung zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2017" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. c, 10 Abs. 6b Z 3, 36 Abs....
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Schlussbestimmung zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2017
§ 703. Die §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. c, 10 Abs. 6b Z 3, 36 Abs. 1 Z 13b, 40 Abs. 1 Z 1, 44 Abs. 1 Z 14a, 99 Abs. 1b, 116 Abs. 1 Z 2a, 117 Z 3a, 120 Z 2a, 122 Abs. 2 Z 1 lit. b, 125 Abs. 1a, 138 Abs. 2 lit. i und j, 143a Abs. 2, der 3b. Unterabschnitt samt Überschriften und § 178 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2017 treten mit 1. Juli 2017 in Kraft.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
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§ 703 ASVG behandelt "Schlussbestimmung zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2017" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 25. Januar 2017
- Fassung seit
- 19. Januar 2017
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 07:02
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 64/2026 (NR: GP XXVIII RV 529 AB 548 S. 87. BR: AB 11853 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 45/2026 (NR: GP XXVIII IA 818/A AB 512 S. 81. BR: AB 11824 S. 992.)
- BGBl. I Nr. 14/2026 (NR: GP XXVIII IA 667/A AB 398 S. 66. BR: 11771 AB 11773 S. 987.)
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