§ 820
§ 820 Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2025
Fassung: 30. Dezember 2025 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 820 ASVG?
- Kernaussage§ 820 ASVG behandelt "Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2025" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2025
§ 820. (1) Die §§ 351c Abs. 18, 705 Abs. 3 und 792 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2025 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Sofern die Preise für die vom § 351c Abs. 18 erfassten Arzneispezialitäten im Jahr 2027 bis 1. Oktober 2027 und im Jahr 2029 bis 1. Oktober 2029 innerhalb des Preisbandes gesenkt werden, sind Streichungen für diese Arzneispezialitäten nach § 351f Abs. 1 aus gesundheitsökonomischen Gründen im Jahr 2027 bis 31. Dezember 2027 und im Jahr 2029 bis 31. Dezember 2029 ausgeschlossen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 820 ASVG in einfachen Worten?
§ 820 ASVG behandelt "Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2025" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 30. Dezember 2025 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 14. Januar 2026
- Fassung seit
- 30. Dezember 2025
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 09:05
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 64/2026 (NR: GP XXVIII RV 529 AB 548 S. 87. BR: AB 11853 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 45/2026 (NR: GP XXVIII IA 818/A AB 512 S. 81. BR: AB 11824 S. 992.)
- BGBl. I Nr. 14/2026 (NR: GP XXVIII IA 667/A AB 398 S. 66. BR: 11771 AB 11773 S. 987.)
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