Bundesgesetze

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG)

ASVGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 2020RIS-Stand 30. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10008147 · BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025 · 66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Original im RIS öffnen

§ 154a

§ 154a Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation in der Krankenversicherung

Fassung: 1. Januar 2020 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 154a ASVG?

  • Kernaussage§ 154a ASVG behandelt "Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation in der Krankenversicherung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation in der Krankenversicherung

§ 154a. (1) Die Krankenversicherungsträger gewähren, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder die Folgen der Krankheit zu erleichtern, im Anschluß an die Krankenbehandlung nach pflichtgemäßem Ermessen und nach Maßgabe des § 133 Abs. 2 medizinische Maßnahmen der Rehabilitation mit dem Ziel, den Gesundheitszustand der Versicherten und ihrer Angehörigen so weit wiederherzustellen, daß sie in der Lage sind, in der Gemeinschaft einen ihnen angemessenen Platz möglichst dauernd und ohne Betreuung und Hilfe einzunehmen.

(2) Die Maßnahmen gemäß Abs. 1 umfassen:

(3) Die in Abs. 2 angeführten Maßnahmen sind bei einem Pensionsversicherungsträger oder einem Unfallversicherungsträger zu beantragen, die den Antrag unverzüglich an den zuständigen Krankenversicherungsträger weiterzuleiten haben, soweit sie diese Maßnahmen nicht selbst gemäß den §§ 302 Abs. 2, 307d Abs. 2 Z 2 oder gemäß § 189 Abs. 2 gewähren bzw. zu gewähren haben oder ihre Gewährung gemäß § 302 Abs. 2 oder gemäß § 191 Abs. 2 an sich ziehen.

(4) Der Krankenversicherungsträger kann die Durchführung von medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation einem Pensionsversicherungsträger mit dessen Zustimmung übertragen. Er hat dem Pensionsversicherungsträger in einem solchen Fall die Kosten zu ersetzen. Die beteiligten Versicherungsträger können jedoch zur Abgeltung der Ersatzansprüche unter Bedachtnahme auf die Anzahl der in Betracht kommenden Fälle und die Höhe der durchschnittlichen Kosten der in diesen Fällen gewährten medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation die Zahlung jährlicher Pauschalbeträge vereinbaren.

(5) Die Krankenversicherungsträger haben die von ihnen jeweils zu treffenden medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation mit den in Frage kommenden Versicherungsträgern, Dienststellen und Einrichtungen im Sinne des § 307c zu koordinieren und aufeinander abzustimmen.

(6) Die Gewährung von Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit bzw. von Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge (§§ 155 und 307d) zählt nicht zu den Aufgaben der medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation.

(7) Werden Versicherte (PensionsbezieherInnen, Angehörige) für Rechnung des Krankenversicherungsträgers in einer der in Abs. 2 Z 1 angeführten Einrichtungen untergebracht, so haben diese eine Zuzahlung zu leisten. Die Zuzahlung beträgt pro Verpflegstag

An die Stelle dieser Zuzahlungsbeträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2012, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachten Beträge. Der Krankenversicherungsträger hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit der versicherten (pensionsbeziehenden) Person von der Einhebung der Zuzahlung abzusehen oder diese herabzusetzen, und zwar nach Maßgabe der vom Dachverband hiezu erlassenen Richtlinien (§ 30a Abs. 1 Z 27). Die Zuzahlung ist sogleich bei Antritt des Aufenthaltes im Voraus an den Krankenversicherungsträger zu leisten und darf für jede versicherte (pensionsbeziehende, angehörige) Person für höchstens 28 Tage pro Kalenderjahr eingehoben werden.

(_____________

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 348/2019 für 2020: 8,62 €

Anm. 2: für 2020: 14,77 €

Anm. 3: für 2020: 20,94 €

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 154a ASVG in einfachen Worten?

§ 154a ASVG behandelt "Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation in der Krankenversicherung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
4. Dezember 2025
Fassung seit
1. Januar 2020
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 07:02
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 64/2026 (NR: GP XXVIII RV 529 AB 548 S. 87. BR: AB 11853 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 45/2026 (NR: GP XXVIII IA 818/A AB 512 S. 81. BR: AB 11824 S. 992.)
  • BGBl. I Nr. 14/2026 (NR: GP XXVIII IA 667/A AB 398 S. 66. BR: 11771 AB 11773 S. 987.)

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Rückverweise

Entscheidungen 7Gesetze 0Treffer 7

Judikatur-Auswertung

Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?

Welche Fragen wurden entschieden?
  • Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 5
  • Wann ist § 154a ASVG auf Schulen oder Sachverhalte anwendbar? 1
Häufige Gerichte
  • OGH4
  • Bundesverwaltungsgericht3
Rechtsprechungstendenz (vorsichtig)

Bei 7 lokal gefundenen Entscheidungen ist nur eine vorsichtige Einordnung sinnvoll. Der erkennbare Schwerpunkt liegt auf "Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend?". Am häufigsten erscheint OGH in den Treffern. Eine belastbare inhaltliche Linie sollte anhand der einzelnen Entscheidungen geprüft werden.

Diese Auswertung basiert auf lokal gecachten RIS-Treffern und ersetzt keine juristische Prüfung.

Entscheidungen

Bundesverwaltungsgericht · TextBundesverwaltungsgericht · I404 2313090-1 · 1. Juli 2025I404 2313090-1 · 1. Juli 2025 · ECLI:AT:BVWG:2025:I404.2313090.1.00ASVG §117 · ASVG §154a · B-VG Art133 Abs4OGH · RechtssatzOGH · 10ObS258/02t; 10ObS10/04z; 10ObS7/05k; 10ObS45/08b; 10ObS89/21t · 13. September 202110ObS258/02t; 10ObS10/04z; 10ObS7/05k; 10ObS45/08b; 10ObS89/21t · 13. September 2021 · ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117386

Veröff: SZ 2003/14 Beisatz: Dasselbe gilt für die Ablehnung eines Begehrens auf Abfindung einer Versehrtenrente gemäß § 184 ASVG. (T1) Auch; Beisatz: Hier: Ablehnung der Übernahme der Kosten einer Kniegelenksprothese als medizinische Maßnahme in der Krankenversicherung. (T2); Veröff:...

ASGG §65 Abs1 · ASVG §154 · ASVG §154a · ASVG §354
OGH · RechtssatzOGH · 10ObS168/12x; 10ObS68/17y; 10ObS127/19b · 18. Februar 202010ObS168/12x; 10ObS68/17y; 10ObS127/19b · 18. Februar 2020 · ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128669

Veröff: SZ 2013/23

ASVG §154a Abs1
Bundesverwaltungsgericht · TextBundesverwaltungsgericht · I412 2118021-1 · 10. März 2017I412 2118021-1 · 10. März 2017 · ECLI:AT:BVWG:2017:I412.2118021.1.00ASVG §154a · ASVG §154a Abs3 · ASVG §307d · B-VG Art.133 Abs4Bundesverwaltungsgericht · RechtssatzBundesverwaltungsgericht · I412 2118021-1 · 10. März 2017I412 2118021-1 · 10. März 2017 · ECLI:AT:BVWG:2017:I412.2118021.1.01ASVG §154a · ASVG §307dOGH · RechtssatzOGH · 10ObS168/12x; 10ObS161/16y · 24. Januar 201710ObS168/12x; 10ObS161/16y · 24. Januar 2017 · ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128670

Veröff: SZ 2013/23 Vgl auch; Beisatz: Hier: § 189 ASVG. (T1)

ASVG §154, ASVG §154a Abs1, ASVG §189
OGH · RechtssatzOGH · 9ObS7/87; 10ObS258/02t · 18. Februar 20039ObS7/87; 10ObS258/02t · 18. Februar 2003 · ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0084234

Veröff: SZ 60/135 = SSV-NF 1/13 Vgl auch; Beisatz: Auch die Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation in der Krankenversicherung sind nach wie vor als Pflichtaufgabe des Krankenversicherungsträgers ohne individuellen Rechtsanspruch des Versicherten normiert, weshalb es sich dabei um eine...

ASGG §65 Abs1 · ASVG §154 · ASVG §154a · ASVG §188a