Bundesgesetze

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG)

ASVGBundesgesetzFassung seit 1. Juli 1993RIS-Stand 30. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10008147 · BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025 · 66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Original im RIS öffnen

§ 184

§ 184 Abfindung von Renten.

Fassung: 1. Juli 1993 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 184 ASVG?

  • Kernaussage§ 184 ASVG behandelt "Abfindung von Renten." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Abfindung von Renten.

§ 184. (1) Versehrtenrenten von nicht mehr als 25 v. H. der Vollrente (§ 205 Abs. 2 Z. 1) können mit Zustimmung des Versehrten durch Gewährung eines dem Werte der Rente entsprechenden Kapitals abgefunden werden.

(2) Auf Antrag des Anspruchsberechtigten kann der Träger der Unfallversicherung auch eine Versehrtenrente von mehr als 25 v. H. der Vollrente ganz oder teilweise mit dem dem Werte der Rente oder des Rententeiles entsprechenden Kapital abfinden, wenn die zweckmäßige Verwendung des Abfindungsbetrages gesichert ist. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der zuständige Träger der Sozialhilfe anzuhören.

(3) Der Anspruch auf Rente besteht trotz der Abfindung, solange die Folgen des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit nachträglich eine wesentliche Verschlimmerung (§ 183 Abs. 1 zweiter Satz) erfahren. Die neuzubemessende Rente wird um den Betrag gekürzt, der dem Grad der der abgefundenen Rente zugrundegelegten Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht.

(4) Durch die Abfindung werden Ansprüche auf Heilbehandlung und Berufsfürsorge, Ansprüche auf Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln sowie die Kinderzuschüsse und die Ansprüche der Hinterbliebenen nicht berührt.

(5) Das Abfindungskapital ist nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berechnen. Das Nähere wird durch Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung geregelt. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 184 ASVG in einfachen Worten?

§ 184 ASVG behandelt "Abfindung von Renten." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 1993 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
27. Mai 2024
Fassung seit
1. Juli 1993
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 07:02
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 64/2026 (NR: GP XXVIII RV 529 AB 548 S. 87. BR: AB 11853 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
  • BGBl. I Nr. 45/2026 (NR: GP XXVIII IA 818/A AB 512 S. 81. BR: AB 11824 S. 992.)
  • BGBl. I Nr. 14/2026 (NR: GP XXVIII IA 667/A AB 398 S. 66. BR: 11771 AB 11773 S. 987.)

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Verweise

Rückverweise

Entscheidungen 2Gesetze 2Treffer 4

Judikatur-Auswertung

Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?

Welche Fragen wurden entschieden?
  • Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 2
  • Welche Verfahrensfragen, Fristen oder Rechtsmittel spielen eine Rolle? 1
Häufige Gerichte
  • Verwaltungsgerichtshof (VwGH)1
  • OGH1

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