§ 158
§ 158 Anspruchsberechtigung
Fassung: 1. September 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 158 ASVG?
- Kernaussage§ 158 ASVG behandelt "Anspruchsberechtigung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Anspruchsberechtigung
§ 158. (1) Aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft einer Versicherten sowie für die als Angehörige geltenden Personen (§ 123) sind die im § 117 Z. 4 für diesen Versicherungsfall vorgesehenen Leistungen beim Zutreffen der Voraussetzungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu gewähren.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 408/1990)
(3) Die Leistungen im Falle der Mutterschaft für die Ehegattin eines Versicherten werden auch nach Auflösung der Ehe durch Tod des Versicherten, Aufhebung oder Scheidung sowie nach Nichtigerklärung der Ehe gewährt, wenn die Entbindung vor dem Ablauf des 302. Tages nach der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe stattfindet.
(4) Ergibt sich bei der Anwendung des Abs. 3, daß ein Anspruch auf die Leistungen im Falle der Mutterschaft für Angehörige gegen mehrere Versicherungsträger oder gegen einen Versicherungsträger mehrfach begründet ist, so sind diese Leistungen nur einmal zu gewähren. Leistungspflichtig ist der Versicherungsträger, der zuerst in Anspruch genommen wird.
(5) Die Leistungen nach §§ 159 bis 161 sind den nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. h teilversicherten Personen auch zu gewähren, wenn der im § 120 Z 3 festgelegte Zeitpunkt bereits vor Beginn der Teilversicherung eingetreten ist.
(6) Hebammenbeistand nach § 159 ist über die Bestimmungen des § 157 hinaus zu gewähren, wenn eine Fehlgeburt nach Vollendung der 18. Schwangerschaftswoche eintritt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 158 ASVG in einfachen Worten?
§ 158 ASVG behandelt "Anspruchsberechtigung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 5. Juli 2024
- Fassung seit
- 1. September 2024
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 04:37
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 64/2026 (NR: GP XXVIII RV 529 AB 548 S. 87. BR: AB 11853 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 45/2026 (NR: GP XXVIII IA 818/A AB 512 S. 81. BR: AB 11824 S. 992.)
- BGBl. I Nr. 14/2026 (NR: GP XXVIII IA 667/A AB 398 S. 66. BR: 11771 AB 11773 S. 987.)
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