§ 219
§ 219 Eltern- und Geschwisterrente.
Fassung: 1. Januar 1973 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 219 ASVG?
- Kernaussage§ 219 ASVG behandelt "Eltern- und Geschwisterrente." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Eltern- und Geschwisterrente.
§ 219. (1) Bedürftige Eltern (Großeltern) und unversorgte Geschwister des Versicherten, dessen Tod durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde, haben Anspruch auf Eltern- beziehungsweise Geschwisterrente von zusammen jährlich 20 v. H. der Bemessungsgrundlage, wenn der Versicherte ihren Lebensunterhalt überwiegend bestritten hat.
(2) Eltern (Großeltern) und Geschwistern gebührt eine Rente nur insoweit, als die Witwen(Witwer)rente und die Waisenrenten den Höchstbetrag der Hinterbliebenenrenten (§ 220) nicht erschöpfen. Der Anspruch der Eltern geht dem der Großeltern, der Anspruch der Großeltern dem der Geschwister vor.
(3) Den Eltern (Großeltern) gebührt die Rente für die Dauer ihrer Bedürftigkeit, den unversorgten Geschwistern bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. § 252 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 219 ASVG in einfachen Worten?
§ 219 ASVG behandelt "Eltern- und Geschwisterrente." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1973 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 31. Mai 2024
- Fassung seit
- 1. Januar 1973
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 09:04
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 64/2026 (NR: GP XXVIII RV 529 AB 548 S. 87. BR: AB 11853 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 45/2026 (NR: GP XXVIII IA 818/A AB 512 S. 81. BR: AB 11824 S. 992.)
- BGBl. I Nr. 14/2026 (NR: GP XXVIII IA 667/A AB 398 S. 66. BR: 11771 AB 11773 S. 987.)
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Rückverweise
Judikatur-Auswertung
Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?
- Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 8
- OGH6
- Verwaltungsgerichtshof (VwGH)2
Bei 8 lokal gefundenen Entscheidungen ist nur eine vorsichtige Einordnung sinnvoll. Der erkennbare Schwerpunkt liegt auf "Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend?". Am häufigsten erscheint OGH in den Treffern. Eine belastbare inhaltliche Linie sollte anhand der einzelnen Entscheidungen geprüft werden.
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Entscheidungen
OGH · RechtssatzOGH · 10ObS74/13z · 25. Juni 201310ObS74/13z · 25. Juni 2013 · ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128950ASVG §219 Abs1OGH · RechtssatzOGH · 10ObS100/97x; 10ObS74/13z · 25. Juni 201310ObS100/97x; 10ObS74/13z · 25. Juni 2013 · ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108500ASVG §219 Abs1 · ASVG §219 Abs3OGH · RechtssatzOGH · 10ObS174/97d; 10ObS100/97x; 10ObS74/13z · 25. Juni 201310ObS174/97d; 10ObS100/97x; 10ObS74/13z · 25. Juni 2013 · ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108296Beisatz: Nur dann, wenn die Anspruchswerber (Eltern) bis zum Tod des Versicherten in so ungünstigen Vermögens- und Einkommensverhältnissen leben, dass sie wesentlich auf die Unterstützung des Versicherten angewiesen gewesen sind, steht eine wirtschaftliche Notlage der Anspruchswerber (Eltern) des...
ASVG §219 Abs1OGH · RechtssatzOGH · 10ObS51/11i · 31. Mai 201110ObS51/11i · 31. Mai 2011 · ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126974Veröff: SZ 2011/71
ASVG §219 Abs1OGH · RechtssatzOGH · 10ObS100/97x · 16. September 199710ObS100/97x · 16. September 1997 · ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108501ASVG §219OGH · RechtssatzOGH · 10ObS174/97d · 8. Juli 199710ObS174/97d · 8. Juli 1997 · ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108297ASVG §219 Abs1Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · RechtssatzVerwaltungsgerichtshof (VwGH) · 1025/72 · 22. November 19721025/72 · 22. November 1972 · ECLI:AT:VWGH:1972:1972001025.X01ASVG §219 Abs1 Z4; · ASVG §252 Abs4; · ASVG §4 Abs3 Z3; · ASVG §415; · ASVG §76a Abs1;Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · RechtssatzVerwaltungsgerichtshof (VwGH) · 1025/72 · 22. November 19721025/72 · 22. November 1972 · ECLI:AT:VWGH:1972:1972001025.X02ASVG §219 Abs1 Z4; · ASVG §252 Abs4; · ASVG §4 Abs3 Z3; · ASVG §76a Abs1;