§ 197
§ 197 Versagung der Versehrtenrente und allfälliger Zuschüsse bei Zuwiderhandlung
Fassung: 1. Januar 2010 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 197 ASVG?
- Kernaussage§ 197 ASVG behandelt "Versagung der Versehrtenrente und allfälliger Zuschüsse bei Zuwiderhandlung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Versagung der Versehrtenrente und allfälliger Zuschüsse bei Zuwiderhandlung
§ 197. (1) Befolgt der Versehrte eine die Unfallheilbehandlung oder die Krankenbehandlung (§ 119) betreffende Anordnung ohne triftigen Grund nicht und wird dadurch seine Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflußt, so können ihm die Versehrtenrente und allfällige Zuschüsse auf Zeit ganz oder teilweise versagt werden, wenn er vorher auf die Folgen seines Verhaltens schriftlich hingewiesen worden ist.
(2) Für die Dauer der Versagung gebührt den im Inland sich aufhaltenden Angehörigen, die im Falle des Todes des Versicherten infolge des Arbeitsunfalles (der Berufskrankheit) Anspruch auf Hinterbliebenenrenten hätten, eine Rente in der Höhe der Hälfte der versagten Rente bzw. des versagten Teiles der Rente mit Ausnahme allfälliger Kinderzuschüsse. Zu dieser Rente gebühren allfällige Kinderzuschüsse in der Höhe der versagten Kinderzuschüsse bzw. des versagten Teiles dieser Zuschüsse. Der Anspruch steht in folgender Reihenfolge zu: Ehegatte/Ehegattin oder eingetragener Partner/eingetragene Partnerin, Kinder, Eltern, Geschwister. Den Leistungsansprüchen der Hinterbliebenen nach dem Ableben des Versicherten wird hiedurch nicht vorgegriffen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 197 ASVG in einfachen Worten?
§ 197 ASVG behandelt "Versagung der Versehrtenrente und allfälliger Zuschüsse bei Zuwiderhandlung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2010 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 2. September 2025
- Fassung seit
- 1. Januar 2010
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 04:37
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 64/2026 (NR: GP XXVIII RV 529 AB 548 S. 87. BR: AB 11853 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 45/2026 (NR: GP XXVIII IA 818/A AB 512 S. 81. BR: AB 11824 S. 992.)
- BGBl. I Nr. 14/2026 (NR: GP XXVIII IA 667/A AB 398 S. 66. BR: 11771 AB 11773 S. 987.)
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Verweise
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