§ 121
§ 121 Art der Leistungen.
Fassung: 1. Januar 2016 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 121 ASVG?
- Kernaussage§ 121 ASVG behandelt "Art der Leistungen." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Art der Leistungen.
§ 121. (1) Die Leistungen der Krankenversicherung werden gewährt als:
(2) Pflichtleistungen sind Leistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Freiwillige Leistungen sind Leistungen, die auf Grund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vorschriften gewährt werden können, ohne daß auf sie ein Rechtsanspruch besteht.
(3) Der Versicherungsträger kann unter Bedachtnahme auf seine finanzielle Leistungsfähigkeit und das wirtschaftliche Bedürfnis der Versicherten über die gesetzlichen Mindestleistungen hinausgehende Mehrleistungen innerhalb der in den folgenden Bestimmungen festgesetzten Grenzen in der Satzung vorsehen (satzungsmäßige Mehrleistungen). Durch die Satzung kann der Anspruch auf Mehrleistungen von der Erfüllung einer Wartezeit von sechs Monaten innerhalb der letzten zwölf Monate vor Eintritt des Versicherungsfalles abhängig gemacht werden.
(4) Sofern nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Satzung der Anspruch von der Erfüllung einer Wartezeit abhängig ist, sind auf diese anzurechnen:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 121 ASVG in einfachen Worten?
§ 121 ASVG behandelt "Art der Leistungen." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2016 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 2. September 2025
- Fassung seit
- 1. Januar 2016
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 07:02
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 64/2026 (NR: GP XXVIII RV 529 AB 548 S. 87. BR: AB 11853 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 62/2026 (NR: GP XXVIII RV 523 AB 561 S. 89. BR: 11838 AB 11839 S. 994.)
- BGBl. I Nr. 45/2026 (NR: GP XXVIII IA 818/A AB 512 S. 81. BR: AB 11824 S. 992.)
- BGBl. I Nr. 14/2026 (NR: GP XXVIII IA 667/A AB 398 S. 66. BR: 11771 AB 11773 S. 987.)
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Rückverweise
Judikatur-Auswertung
Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?
- Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 2
- Welche Fragen zu Prüfung, Leistungsbeurteilung oder Zeugnissen wurden behandelt? 1
- Verfassungsgerichtshof (VfGH)1
- OGH1
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Entscheidungen
Verfassungsgerichtshof (VfGH) · RechtssatzVerfassungsgerichtshof (VfGH) · G245/91; V189/91 · 25. Juni 1992G245/91; V189/91 · 25. Juni 1992 · ECLI:AT:VFGH:1992:G245.1991B-VG Art18 Abs1 · B-VG Art18 Abs2 · B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsgegenstand · Satzung der Oö Gebietskrankenkasse §32 Abs1 litb · Satzung der Oö Gebietskrankenkasse §34 Abs1 und Abs3 · ASVG §121 Abs3 · ASVG §133 Abs2 · ASVG §153 · ASVG §153 Abs1 erster SatzOGH · RechtssatzOGH · 10ObS16/87 · 30. Juni 198710ObS16/87 · 30. Juni 1987 · ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0084758Veröff: SZ 60/128 = JBl 1987,674 = ZAS 1988/10 S 99 (Tomandl) = SSV-NF 1/10
ASVG §121 Abs2 · ASVG §132b