§ 11
§ 11 Strafbare Handlungen, die der Auslieferung unterliegen
Fassung: 1. März 1997 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 11 ARHG?
- Kernaussage§ 11 ARHG beschreibt mögliche Folgen bei Verstößen gegen die genannten Pflichten.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Eine Auslieferung zur Verfolgung ist wegen vorsätzlich begangener Handlungen zulässig, die nach dem Recht des ersuchenden...
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Strafbare Handlungen, die der Auslieferung unterliegen
§ 11. (1) Eine Auslieferung zur Verfolgung ist wegen vorsätzlich begangener Handlungen zulässig, die nach dem Recht des ersuchenden Staates mit einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder mit einer vorbeugenden Maßnahme dieser Dauer und nach österreichischem Recht mit einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bedroht sind. Bei der Beurteilung, ob eine strafbare Handlung zu einer Auslieferung Anlaß gibt, ist nicht von den durch § 5 Z 4 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 geänderten Strafdrohungen auszugehen. Ob ein nach österreichischem Recht zur Verfolgung notwendiger Antrag oder eine solche Ermächtigung vorliegt, ist unbeachtlich.
(2) Eine Auslieferung zur Vollstreckung ist zulässig, wenn die Freiheitsstrafe oder vorbeugende Maßnahme wegen einer oder mehrerer der in Abs. 1 angeführten strafbaren Handlungen ausgesprochen worden ist und noch mindestens vier Monate zu vollstrecken sind. Mehrere Freiheitsstrafen oder ihre zu vollstreckenden Reste sind zusammenzurechnen.
(3) Ist nach den Bestimmungen der Abs. 1 oder 2 eine Auslieferung zulässig, so darf zusätzlich auch zur Verfolgung wegen anderer strafbarer Handlungen oder zur Vollstreckung von anderen Freiheitsstrafen oder vorbeugenden Maßnahmen ausgeliefert werden, wenn sonst wegen der Höhe der Strafdrohung (Abs. 1) oder des Ausmaßes der Strafe oder Maßnahme (Abs. 2) nicht ausgeliefert werden dürfte.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 11 ARHG in einfachen Worten?
§ 11 ARHG beschreibt mögliche Folgen bei Verstößen gegen die genannten Pflichten.
Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?
Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 24. Februar 2016
- Fassung seit
- 1. März 1997
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 01:18
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 65/2025 (NR: GP XXVIII IA 416/A AB 215 S. 44. BR: AB 11706 S. 982.)
- BGBl. I Nr. 182/2023 (NR: GP XXVII RV 2309 AB 2344 S. 247. BR: 11366 AB 11400 S. 961.)
- BGBl. I Nr. 94/2021 (NR: GP XXVII RV 808 AB 859 S. 107. BR: AB 10638 S. 926.)
- BGBl. I Nr. 20/2020 (NR: GP XXVII RV 52 AB 93 S. 19. BR: AB 10290 S. 904.)
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