Bundesgesetze

Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz

Bundesgesetz vom 4. Dezember 1979 über die Auslieferung und die Rechtshilfe in Strafsachen (Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz – ARHG)

ARHGBundesgesetzFassung seit 1. August 2013RIS-Stand 31. Oktober 2025

RIS-Gesetzesnummer 10002441 · BGBl. Nr. 529/1979 · 25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug · Original im RIS öffnen

§ 67

§ 67 Zuständigkeit und Verfahren

Fassung: 1. August 2013 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 67 ARHG?

  • Kernaussage§ 67 ARHG beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Zuständigkeit und Verfahren

§ 67. (1) Für Ersuchen um Vollstreckung und die Anpassung der Strafe oder der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme ist das Landesgericht zuständig, in dessen Sprengel die betroffene Person ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hat oder zuletzt hatte. Ergibt sich nach diesen Bestimmungen keine Zuständigkeit eines bestimmten Landesgerichts, so ist das Landesgericht für Strafsachen Wien zuständig. Bezieht sich das Ersuchen auf die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme im Ausmaß von mindestens fünf Jahren, so entscheidet das Landesgericht als Senat von drei Richtern (§ 31 Abs. 6 StPO). Für Ersuchen um Vollstreckung einer Entscheidung über eine vermögensrechtliche Anordnung ist das Landesgericht zuständig, in dessen Sprengel sich der Vermögenswert oder Gegenstand befindet.

(2) Der Bundesminister für Justiz hat dem ersuchenden Staat die Entscheidung über das Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung auf dem vorgesehenen Weg mitzuteilen und ihn von der Vollstreckung zu verständigen.

(3) Nach der Übernahme der Vollstreckung einer Strafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme darf ein Strafverfahren wegen der dem Urteil zugrundeliegenden Tat nicht mehr eingeleitet werden.

(4) Auf den Vollzug, die bedingte Entlassung und das Gnadenrecht sind die Bestimmungen des österreichischen Rechts anzuwenden.

(5) Der Vollzug ist jedenfalls zu beenden, wenn die Vollstreckbarkeit der Strafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme nach dem Recht des ersuchenden Staates erlischt.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 67 ARHG in einfachen Worten?

§ 67 ARHG beschreibt einen Verfahrensschritt und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. August 2013 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
6. Oktober 2025
Fassung seit
1. August 2013
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 22:17
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 65/2025 (NR: GP XXVIII IA 416/A AB 215 S. 44. BR: AB 11706 S. 982.)
  • BGBl. I Nr. 182/2023 (NR: GP XXVII RV 2309 AB 2344 S. 247. BR: 11366 AB 11400 S. 961.)
  • BGBl. I Nr. 94/2021 (NR: GP XXVII RV 808 AB 859 S. 107. BR: AB 10638 S. 926.)
  • BGBl. I Nr. 20/2020 (NR: GP XXVII RV 52 AB 93 S. 19. BR: AB 10290 S. 904.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

Entscheidungen 6Gesetze 0Treffer 6

Judikatur-Auswertung

Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?

Welche Fragen wurden entschieden?
  • Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 6
  • Welche Verfahrensfragen, Fristen oder Rechtsmittel spielen eine Rolle? 1
Häufige Gerichte
  • OGH3
  • Verwaltungsgerichtshof (VwGH)2
  • OGH, AUSL EGMR1
Rechtsprechungstendenz (vorsichtig)

Bei 6 lokal gefundenen Entscheidungen ist nur eine vorsichtige Einordnung sinnvoll. Der erkennbare Schwerpunkt liegt auf "Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend?". Am häufigsten erscheint OGH in den Treffern. Eine belastbare inhaltliche Linie sollte anhand der einzelnen Entscheidungen geprüft werden.

Diese Auswertung basiert auf lokal gecachten RIS-Treffern und ersetzt keine juristische Prüfung.

Entscheidungen

OGH · RechtssatzOGH · 15Ns4/17g · 16. Februar 201715Ns4/17g · 16. Februar 2017 · ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131223ARHG §67 Abs1 · EU-JZG §40a Abs2OGH · RechtssatzOGH · 13Ns12/13p · 30. April 201313Ns12/13p · 30. April 2013 · ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129115ARHG §67 Abs1OGH, AUSL EGMR · RechtssatzOGH, AUSL EGMR · 14Os21/07f (14Os22/07b, 14Os23/07z); Bsw69917/01 · 18. Dezember 200814Os21/07f (14Os22/07b, 14Os23/07z); Bsw69917/01 · 18. Dezember 2008 · ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122320

Vgl aber; nur: Aus dem Gegenstand und dem Wesen des Exequaturverfahrens folgt, dass damit nicht (neuerlich) über die Stichhaltigkeit der strafrechtlichen Anklage entschieden wird. Das Exequaturverfahren fällt daher nicht in den Anwendungsbereich des Art 6 Abs 1 MRK....

EU-JZG §39 Abs2 Z1 · EU-JZG §40 Abs1 · EU-JZG §44 Abs1 · ARHG §64 Abs1 Z1 · ARHG §64 Abs2 · ARHG §67 Abs1 · Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen Art3 Abs1 litd · Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen Art11 Abs1 · MRK Art6 Abs1 II5a1
OGH · RechtssatzOGH · 14Os21/07f (14Os22/07b, 14Os23/07z) · 12. Juni 200714Os21/07f (14Os22/07b, 14Os23/07z) · 12. Juni 2007 · ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122319EU-JZG §42 · EU-JZG §44 · ARHG §65 · ARHG §67 · Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen Art2 Abs1 · Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen Art9 Abs1 litb · Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen Art11Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · RechtssatzVerwaltungsgerichtshof (VwGH) · 2001/10/0090 · 28. Juni 20042001/10/0090 · 28. Juni 2004 · ECLI:AT:VWGH:2004:2001100090.X01ARHG §66; · ARHG §67 Abs1; · AVG §56; · AVG §8;Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · RechtssatzVerwaltungsgerichtshof (VwGH) · 2001/10/0090 · 28. Juni 20042001/10/0090 · 28. Juni 2004 · ECLI:AT:VWGH:2004:2001100090.X03ARHG §66; · ARHG §67 Abs1; · AVG §56; · AVG §8;