§ 42
§ 42 Durchlieferung
Fassung: 1. Juli 1980 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 42 ARHG?
- Kernaussage§ 42 ARHG behandelt "Durchlieferung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Eine Durchlieferung von Personen durch das Gebiet der Republik Österreich zur Verfolgung wegen einer mit gerichtlicher...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
III. HAUPTSTÜCK
Durchlieferung
ERSTER ABSCHNITT
Zulässigkeit
Allgemeiner Grundsatz
§ 42. (1) Eine Durchlieferung von Personen durch das Gebiet der Republik Österreich zur Verfolgung wegen einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung oder zur Vollstreckung einer wegen einer solchen Handlung verhängten Strafe oder vorbeugenden Maßnahme ist auf Ersuchen eines Staates, an den die Personen von einem dritten Staat ausgeliefert werden sollen, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zulässig.
(2) Die Bestimmungen dieses Hauptstückes sind sinngemäß auch auf Ersuchen um Durchbeförderung von Personen durch das Gebiet der Republik Österreich in einen dritten Staat zum Zweck der Übernahme der Strafverfolgung oder der Vollstreckung einer ausländischen gerichtlichen Entscheidung anzuwenden. Die Durchbeförderung ist auch zu bewilligen, wenn aus einem der im § 11 angeführten Gründe eine Auslieferung nicht zulässig wäre.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 42 ARHG in einfachen Worten?
§ 42 ARHG behandelt "Durchlieferung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 1980 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 24. Februar 2016
- Fassung seit
- 1. Juli 1980
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 01:18
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 65/2025 (NR: GP XXVIII IA 416/A AB 215 S. 44. BR: AB 11706 S. 982.)
- BGBl. I Nr. 182/2023 (NR: GP XXVII RV 2309 AB 2344 S. 247. BR: 11366 AB 11400 S. 961.)
- BGBl. I Nr. 94/2021 (NR: GP XXVII RV 808 AB 859 S. 107. BR: AB 10638 S. 926.)
- BGBl. I Nr. 20/2020 (NR: GP XXVII RV 52 AB 93 S. 19. BR: AB 10290 S. 904.)
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