§ 44
§ 44 Verbot der Durchlieferung österreichischer Staatsbürger
Fassung: 1. Juli 1980 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 44 ARHG?
- Kernaussage§ 44 ARHG behandelt "Verbot der Durchlieferung österreichischer Staatsbürger" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: (Verfassungsbestimmung) Eine Durchlieferung österreichischer Staatsbürger durch das Gebiet der Republik Österreich ist unzulässig.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Verbot der Durchlieferung österreichischer Staatsbürger
§ 44. (Verfassungsbestimmung) Eine Durchlieferung österreichischer Staatsbürger durch das Gebiet der Republik Österreich ist unzulässig.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 44 ARHG in einfachen Worten?
§ 44 ARHG behandelt "Verbot der Durchlieferung österreichischer Staatsbürger" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Juli 1980 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 24. Februar 2016
- Fassung seit
- 1. Juli 1980
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 01:18
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 65/2025 (NR: GP XXVIII IA 416/A AB 215 S. 44. BR: AB 11706 S. 982.)
- BGBl. I Nr. 182/2023 (NR: GP XXVII RV 2309 AB 2344 S. 247. BR: 11366 AB 11400 S. 961.)
- BGBl. I Nr. 94/2021 (NR: GP XXVII RV 808 AB 859 S. 107. BR: AB 10638 S. 926.)
- BGBl. I Nr. 20/2020 (NR: GP XXVII RV 52 AB 93 S. 19. BR: AB 10290 S. 904.)
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Verweise
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