§ 19a
§ 19a Abwesenheitsurteile
Fassung: 1. Januar 2015 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 19a ARHG?
- Kernaussage§ 19a ARHG behandelt "Abwesenheitsurteile" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Auslieferung zur Vollstreckung einer in Abwesenheit verhängten Freiheitsstrafe oder zur Vollziehung einer in Abwesenheit angeordneten...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Abwesenheitsurteile
§ 19a. (1) Die Auslieferung zur Vollstreckung einer in Abwesenheit verhängten Freiheitsstrafe oder zur Vollziehung einer in Abwesenheit angeordneten vorbeugenden Maßnahme, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, ist nur zulässig, wenn die auszuliefernde Person
(2) Kann das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht festgestellt werden, hat der Bundesminister für Justiz auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts eine ausreichende Zusicherung des ersuchenden Staats einzuholen, wonach die auszuliefernde Person das Recht hat, die Neudurchführung der Verhandlung zu beantragen oder ein Rechtsmittel zu ergreifen und auf diesem Weg eine neuerliche Prüfung des Sachverhalts, auch unter Berücksichtigung neuer Beweise, in ihrer Anwesenheit und eine Aufhebung der Entscheidung zu erreichen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 19a ARHG in einfachen Worten?
§ 19a ARHG behandelt "Abwesenheitsurteile" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2015 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 24. Februar 2016
- Fassung seit
- 1. Januar 2015
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 01:18
Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 65/2025 (NR: GP XXVIII IA 416/A AB 215 S. 44. BR: AB 11706 S. 982.)
- BGBl. I Nr. 182/2023 (NR: GP XXVII RV 2309 AB 2344 S. 247. BR: 11366 AB 11400 S. 961.)
- BGBl. I Nr. 94/2021 (NR: GP XXVII RV 808 AB 859 S. 107. BR: AB 10638 S. 926.)
- BGBl. I Nr. 20/2020 (NR: GP XXVII RV 52 AB 93 S. 19. BR: AB 10290 S. 904.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.
Rückverweise
Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.