§ 33
§ 33 Prüfung des Auslieferungsersuchens durch das Gericht
Fassung: 1. Mai 2004 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 33 ARHG?
- Kernaussage§ 33 ARHG regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
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Prüfung des Auslieferungsersuchens durch das Gericht
§ 33. (1) Die Zulässigkeit der Auslieferung ist an Hand des Auslieferungsersuchens und seiner Unterlagen zu prüfen.
(2) Ob die betroffene Person der ihr zur Last gelegten strafbaren Handlung nach den Auslieferungsunterlagen hinreichend verdächtig ist, ist nur zu prüfen, wenn insoweit erhebliche Bedenken bestehen, insbesondere wenn Beweise vorliegen oder angeboten werden, durch die der Verdacht ohne Verzug entkräftet werden könnte.
(3) Die Zulässigkeit der Auslieferung ist in rechtlicher Hinsicht einschließlich aller sich aus den zwischenstaatlichen Vereinbarungen ergebenden Voraussetzungen und Hindernisse für die Auslieferung der betroffenen Person, insbesondere auf dem Gebiet des Asylrechtes, umfassend unter dem Gesichtspunkt der der betroffenen Person nach Gesetz und Bundesverfassung zukommenden subjektiven Rechte zu prüfen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 33 ARHG in einfachen Worten?
§ 33 ARHG regelt eine Prüfung oder den Nachweis, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Mai 2004 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 15. Oktober 2025
- Fassung seit
- 1. Mai 2004
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 01:18
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 65/2025 (NR: GP XXVIII IA 416/A AB 215 S. 44. BR: AB 11706 S. 982.)
- BGBl. I Nr. 182/2023 (NR: GP XXVII RV 2309 AB 2344 S. 247. BR: 11366 AB 11400 S. 961.)
- BGBl. I Nr. 94/2021 (NR: GP XXVII RV 808 AB 859 S. 107. BR: AB 10638 S. 926.)
- BGBl. I Nr. 20/2020 (NR: GP XXVII RV 52 AB 93 S. 19. BR: AB 10290 S. 904.)
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