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Zeitpunkt der Geltendmachung eines Anspruchs auf Auskunftserteilung im Rahmen eines Aufteilungsverfahrens

Im Fall eines rechtzeitig, innerhalb der einjährigen Präklusivfrist des § 95 Ehegesetz gestellten Aufteilungsantrags kann das Begehren auf Auskunftserteilung analog zu Art XLII Abs 1 zweiter Fall Einführungsgesetz Zivilprozessordnung im Hinblick auf eine mögliche Ausgleichszahlung auch noch nach Ablauf dieser Frist erhoben werden.

Die Vorinstanzen wiesen den Antrag der Frau auf nacheheliche Aufteilung wegen Versäumung der einjährigen Präklusivfrist des § 95 Ehegesetz (EheG) ab.

Der Oberste Gerichtshof teilte diese Rechtsansicht nicht und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf.

Auch ein unbestimmter Aufteilungsantrag reicht aus, die Jahresfrist des § 95 EheG zu wahren. Dies gilt auch für einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur „Hilfe für [das] Aufteilungsverfahren nach der Scheidung“. Die Unterbrechungswirkung eines rechtzeitigen Aufteilungsantrags setzt zudem die „gehörige Fortsetzung“ des Verfahrens voraus. Eine solche „gehörige Fortsetzung“ des Aufteilungsverfahrens ist ebenfalls gegeben, brachte doch der Verfahrenshelfer der Frau den (erstmals näher begründeten) Aufteilungsantrag zwei Monate nach seiner Bestellung beim zuständigen Gericht ein. Der Antrag der Frau auf Leistung einer Ausgleichszahlung durch den Mann ist demnach nicht verfristet.

Zudem wiederholte der Oberste Gerichtshof, dass im Rahmen eines nachehelichen Aufteilungsverfahrens nur der Anspruch auf Auskunftserteilung analog zu Art XLII Abs 1 zweiter Fall Einführungsgesetz Zivilprozessordnung (EGZPO) geltend gemacht werden kann. Dieser Anspruch setzt das Verschweigen oder Verheimlichen von Vermögen durch den Mann voraus. Die Frau hätte einen solchen Anspruch auf Auskunftserteilung, den sie im fortzusetzenden Verfahren noch durch ausreichendes Vorbringen schlüssig stellen muss, nach Ablauf der einjährigen Präklusivfrist des § 95 EheG erhoben. Das schadet jedoch nicht: Im Fall eines rechtzeitig, innerhalb der einjährigen Präklusivfrist gestellten Aufteilungsantrags kann das Begehren auf Auskunftserteilung analog zu Art XLII Abs 1 zweiter Fall EGZPO im Hinblick auf eine mögliche Ausgleichszahlung auch noch nach Ablauf dieser Frist erhoben werden.

Zum Volltext im RIS.

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