Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb ist ein Begriff des österreichischen Abgabenrechts. Gemeint ist eine selbständige und nachhaltige Tätigkeit, mit der Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über bloße Vermögensverwaltung hinausgeht. Ob dabei ein Gewinn angestrebt wird, ist nicht entscheidend.

Die gesetzliche Definition steht in § 31 BAO. Sie ist vor allem dort wichtig, wo abgegrenzt werden muss, ob eine Tätigkeit noch reine Vermögensnutzung ist oder bereits ein eigenständiger wirtschaftlicher Betrieb im Sinn der Abgabenvorschriften vorliegt.

Woran erkennt man einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb?

Nach § 31 BAO müssen mehrere Elemente zusammenkommen:

  • Die Tätigkeit muss selbständig ausgeübt werden.
  • Sie muss nachhaltig sein, also nicht nur ganz vereinzelt oder zufällig stattfinden.
  • Sie muss auf Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile gerichtet sein.
  • Sie muss über Vermögensverwaltung hinausgehen.

In der Praxis ist die Abgrenzung oft der entscheidende Punkt. Nicht jede wirtschaftlich relevante Tätigkeit ist schon ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Maßgeblich ist, ob noch die Nutzung vorhandenen Vermögens im Vordergrund steht oder ob bereits eine darüber hinausgehende organisatorische und wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt.

Abgrenzung zur Vermögensverwaltung

Vermögensverwaltung liegt nach § 32 BAO insbesondere dann vor, wenn Vermögen genutzt wird, etwa durch die verzinsliche Anlage von Kapital oder durch Vermietung und Verpachtung von Liegenschaften. Solche Tätigkeiten sind also der gesetzliche Ausgangspunkt für die Abgrenzung.

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb beginnt dort, wo die bloße Nutzung des Vermögens nicht mehr im Vordergrund steht. Das kann etwa dann relevant werden, wenn eine Tätigkeit nach außen stark organisiert auftritt, laufend am Markt angeboten wird oder nicht mehr bloß das vorhandene Vermögen nutzt, sondern darüber hinaus eigenständige Leistungen erbringt.

Allgemeingültige Einzelfallgrenzen gibt es dabei nicht. Ob noch Vermögensverwaltung oder schon wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vorliegt, hängt immer von der konkreten Ausgestaltung der Tätigkeit ab.

Warum der Begriff steuerlich wichtig ist

Der Begriff ist kein bloß theoretischer Ausdruck. Er entscheidet in vielen Fällen darüber, wie eine Tätigkeit abgabenrechtlich einzuordnen ist. Das betrifft vor allem Körperschaften, Vereine, Stiftungen und andere Rechtsträger, bei denen zwischen ideellem Bereich, Vermögensverwaltung und wirtschaftlicher Tätigkeit unterschieden werden muss.

Besonders wichtig ist das im Bereich der gemeinnützigen Körperschaften. Diese verlieren ihre Begünstigungen nicht schon deshalb, weil sie überhaupt wirtschaftlich tätig werden. Das Gesetz unterscheidet vielmehr genauer danach, welche Art von wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb vorliegt.

Besonderheiten bei gemeinnützigen Körperschaften

Für Körperschaften, die nach §§ 34 ff BAO abgabenrechtlich begünstigt sind, gilt: Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb führt nicht automatisch dazu, dass alle Begünstigungen entfallen.

Nach § 45 BAO ist eine begünstigte Körperschaft, die einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält, grundsätzlich nur hinsichtlich dieses Betriebes abgabepflichtig, wenn sich der Betrieb als Mittel zur Erreichung ihrer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke darstellt.

Besonders wichtig ist der unentbehrliche Hilfsbetrieb. Dabei handelt es sich um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, der zur Erfüllung des begünstigten Zwecks notwendig ist. Für einen solchen Betrieb entfällt nach § 45 Abs. 2 BAO die Abgabepflicht hinsichtlich dieses wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs.

Daneben kennt das Gesetz den entbehrlichen Hilfsbetrieb und den begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieb. Diese Unterscheidung ist für Vereine und andere gemeinnützige Rechtsträger zentral, weil davon abhängt, ob die Tätigkeit steuerlich begünstigt bleibt, abgabepflichtig ist oder die Begünstigung gefährdet.

Reine Vermögensverwaltung schadet der Begünstigung hingegen nicht. Das sagt § 47 BAO ausdrücklich.

Keine Gewinnabsicht erforderlich

Ein häufiger Irrtum ist, dass ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb nur dann vorliegt, wenn Gewinne erzielt werden sollen. Das ist nach § 31 BAO gerade nicht erforderlich. Es genügt, dass die Tätigkeit selbständig und nachhaltig ausgeübt wird und wirtschaftliche Vorteile bringt.

Auch eine Tätigkeit, die auf Kostendeckung angelegt ist oder laufend geringe Überschüsse erzielt, kann daher ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb sein. Umgekehrt ist nicht jede Einnahmenerzielung automatisch ein solcher Betrieb, wenn die Tätigkeit rechtlich noch als Vermögensverwaltung einzuordnen ist.

Was man sich merken sollte

Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb ist ein abgabenrechtlicher Abgrenzungsbegriff. Er trennt die bloße Vermögensnutzung von einer eigenständigen wirtschaftlichen Tätigkeit. Besonders wichtig ist er bei der steuerlichen Beurteilung von Vereinen, Stiftungen und anderen begünstigten Körperschaften.

Entscheidend sind nicht Schlagworte, sondern die konkrete Tätigkeit: Wird nur Vermögen genutzt, liegt meist Vermögensverwaltung vor. Geht die Betätigung darüber hinaus und tritt sie als eigenständige, nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeit auf, kann ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vorliegen.

Quellen

  • § 31 Bundesabgabenordnung (BAO), RIS.
  • § 32 Bundesabgabenordnung (BAO), RIS.
  • § 45 Bundesabgabenordnung (BAO), RIS.
  • § 47 Bundesabgabenordnung (BAO), RIS.
  • Christoph Ritz, Stefan Koran, BAO Bundesabgabenordnung, 7. Auflage, Linde Verlag, 2021.
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