Weltanschauungsgemeinschaft

Eine Weltanschauungsgemeinschaft ist ein Zusammenschluss von Menschen, die gemeinsame grundlegende Überzeugungen über Mensch, Gesellschaft oder Welt teilen und diese gemeinschaftlich pflegen. Anders als anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften ist die Weltanschauungsgemeinschaft im österreichischen Recht keine eigene öffentlich-rechtliche Organisationsform. In der Praxis wird sie daher meist als Verein organisiert.

Was bedeutet Weltanschauung?

Der Begriff Weltanschauung ist im österreichischen Recht nicht allgemein für alle Lebensbereiche einheitlich definiert. Er wird aber an mehreren Stellen verwendet, vor allem im Grundrechtsschutz und im Gleichbehandlungsrecht. Gemeint sind typischerweise umfassendere, ernsthaft vertretene Überzeugungen über das Welt- und Menschenbild. Das kann religiös geprägt sein, muss es aber nicht. Weltanschauung ist daher von bloßen Einzelmeinungen oder kurzfristigen politischen Ansichten zu unterscheiden.

Für Österreich ist besonders wichtig, dass die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit auch die Freiheit der Weltanschauung schützt. Diese Freiheit umfasst nicht nur das innere Für-richtig-Halten einer Überzeugung, sondern auch deren Ausübung allein oder gemeinsam mit anderen, soweit gesetzliche Schranken eingehalten werden.

Rechtliche Grundlage in Österreich

Verfassungsrechtlich ist der Schutz vor allem durch Art. 9 EMRK abgesichert. Diese Bestimmung schützt ausdrücklich die Freiheit, eine Religion oder Weltanschauung zu haben, zu wechseln und sie einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen auszuüben. Dazu kommt das Diskriminierungsverbot des Art. 14 EMRK, das Benachteiligungen unter anderem wegen Religion erfasst; im unionsrechtlich geprägten Gleichbehandlungsrecht wird außerdem ausdrücklich an die Weltanschauung angeknüpft.

Eine Weltanschauungsgemeinschaft erhält daraus aber nicht automatisch einen besonderen öffentlich-rechtlichen Status. Das österreichische Recht kennt für religiöse Gruppen besondere Formen wie die gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften oder religiöse Bekenntnisgemeinschaften. Für nichtreligiöse Weltanschauungsgemeinschaften gibt es eine solche eigene bundesgesetzliche Anerkennungsform grundsätzlich nicht.

Wie organisiert sich eine Weltanschauungsgemeinschaft?

Wenn sich Menschen in Österreich dauerhaft zur Pflege einer Weltanschauung zusammenschließen wollen, geschieht das regelmäßig nach dem Vereinsgesetz 2002. Ein Verein ist ein freiwilliger, auf Dauer angelegter, auf Statuten beruhender Zusammenschluss von mindestens zwei Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen ideellen Zwecks. Diese Form passt typischerweise zu Weltanschauungsgemeinschaften.

Das bedeutet praktisch:

  • Die Gemeinschaft kann als Verein Rechtspersönlichkeit erlangen.
  • Sie kann unter ihrem Namen auftreten, Verträge schließen und Vermögen verwalten.
  • Sie braucht Statuten und die gesetzlich vorgesehenen Organe, insbesondere Mitgliederversammlung und Leitungsorgan.
  • Der Vereinsname darf nicht irreführend sein und muss den Vereinszweck erkennen lassen.

Ob eine Gemeinschaft inhaltlich tatsächlich eine Weltanschauungsgemeinschaft ist, ist für die Gründung als Verein oft weniger entscheidend als die Einhaltung des Vereinsrechts. Maßgeblich ist, dass der Zweck rechtmäßig ist und die Statuten den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

Unterschied zu Religionsgemeinschaften

Der wichtigste Unterschied liegt im Rechtsstatus. Anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften haben in Österreich eine besondere Stellung. Für religiöse Bekenntnisgemeinschaften gibt es ebenfalls ein eigenes Bundesgesetz. Weltanschauungsgemeinschaften sind davon zu unterscheiden: Sie werden nicht schon deshalb wie Religionsgesellschaften behandelt, weil ihre Überzeugungen für ihre Mitglieder ähnlich grundlegend sein mögen.

Das heißt aber nicht, dass Weltanschauungen rechtlich bedeutungslos wären. Der Staat muss auch gegenüber nichtreligiösen Überzeugungen grundrechtliche Neutralität wahren. Weltanschauliche Überzeugungen können etwa bei Fragen der Meinungsfreiheit, der Vereinigungsfreiheit und des Diskriminierungsschutzes rechtlich relevant sein.

Schutz vor Benachteiligung

Besonders praktisch wichtig ist der Schutz vor Diskriminierung im Arbeitsleben. Nach dem Gleichbehandlungsgesetz darf im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis niemand wegen der Religion oder Weltanschauung unmittelbar oder mittelbar benachteiligt werden. Das betrifft insbesondere die Begründung des Arbeitsverhältnisses, Entgelt, Aus- und Weiterbildung, Beförderung und Beendigung.

Daraus folgt aber nicht, dass jede Meinung bereits eine geschützte Weltanschauung ist. Erfasst sind nicht bloß spontane Haltungen zu Einzelthemen, sondern Überzeugungen mit gewisser Geschlossenheit und grundsätzlicher Bedeutung für die Lebensführung.

Was eine Weltanschauungsgemeinschaft rechtlich nicht ist

Eine Weltanschauungsgemeinschaft ist im österreichischen Recht nicht automatisch:

  • eine Körperschaft des öffentlichen Rechts,
  • eine anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft,
  • eine religiöse Bekenntnisgemeinschaft nach dem einschlägigen Bundesgesetz,
  • ein Träger besonderer öffentlich-rechtlicher Vorrechte.

Welche Rechte sie im Einzelfall hat, hängt daher vor allem von ihrer konkreten Rechtsform, ihren Statuten und den jeweils anwendbaren allgemeinen Gesetzen ab.

Quellen

  • Art. 9 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), RIS.
  • Art. 14 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), RIS.
  • § 1, § 4 und § 5 Vereinsgesetz 2002 (VerG), RIS.
  • § 17 Gleichbehandlungsgesetz (GlBG), RIS.
  • Zum Begriff „Weltanschauung“, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht, Verlag Österreich.
  • Das Recht auf Befolgung von Religions-, Weltanschauungs- und Gewissensgeboten – eine normative Betrachtung, Zeitschrift für öffentliches Recht, Verlag Österreich.
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