Wahlkarte

Die Wahlkarte ermöglicht es Wahlberechtigten in Österreich, ihr Stimmrecht auszuüben, obwohl sie am Wahltag voraussichtlich nicht im zuständigen Wahllokal wählen können. Sie ist vor allem für Personen gedacht, die ortsabwesend sind, sich im Ausland aufhalten oder aus gesundheitlichen Gründen nicht in ihr Wahllokal kommen können. Bei Wahlen zum Nationalrat ist die Wahlkarte in der Nationalrats-Wahlordnung 1992 geregelt.

Wer kann eine Wahlkarte beantragen?

Anspruch auf eine Wahlkarte haben Wahlberechtigte, die am Wahltag voraussichtlich verhindert sein werden, ihre Stimme vor der zuständigen Wahlbehörde abzugeben. Das Gesetz nennt dafür insbesondere Ortsabwesenheit, gesundheitliche Gründe oder einen Aufenthalt im Ausland. Eine Wahlkarte kommt auch für Personen in Betracht, die wegen eingeschränkter Mobilität eine besondere Wahlbehörde in Anspruch nehmen wollen, also eine Wahlbehörde, die sie aufsucht. Das ergibt sich aus § 38 NRWO.

Wie wird die Wahlkarte beantragt?

Die Wahlkarte ist bei jener Gemeinde zu beantragen, die die Person in das Wählerverzeichnis eingetragen hat. Der Antrag kann ab dem Tag der Wahlausschreibung schriftlich oder mündlich gestellt werden. Eine telefonische Beantragung ist gesetzlich nicht zulässig.

Für Nationalratswahlen gilt: Ein schriftlicher Antrag muss spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag bei der zuständigen Behörde einlangen. Mündlich, also persönlich, kann die Wahlkarte bis spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag um 12.00 Uhr beantragt werden. Wer wegen eingeschränkter Mobilität den Besuch einer besonderen Wahlbehörde wünscht, muss das ausdrücklich beantragen; dieses Ersuchen kann auch noch gesondert bis spätestens zum zweiten Tag vor dem Wahltag um 12.00 Uhr gestellt werden.

Wichtig ist außerdem: Die Beantragung ist grundsätzlich ein persönlicher Antrag. Rechtshandlungen eines Vertreters im Zusammenhang mit der Beantragung der Ausstellung einer Wahlkarte sind nach § 39 NRWO nicht zulässig.

Wie kann mit der Wahlkarte gewählt werden?

Mit einer Wahlkarte gibt es zwei grundlegende Möglichkeiten:

  • Stimmabgabe vor einer Wahlbehörde, also nicht nur im ursprünglich zuständigen Wahllokal, sondern auch in einem Wahllokal, das Wahlkarten entgegennimmt.
  • Briefwahl, also die Übermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die zuständige Wahlbehörde.

Wer mit Wahlkarte vor einer Wahlbehörde wählt, muss neben der Wahlkarte auch einen Identitätsnachweis vorlegen. Die Wahlkarte wird dann von der Wahlbehörde abgenommen und dokumentiert. Das regelt § 70 NRWO.

Bei der Briefwahl kann die Stimme unmittelbar nach Erhalt der Wahlkarte abgegeben werden. Die Stimmabgabe muss persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst erfolgen. Im Ausland ist die Stimmabgabe bei Nationalratswahlen praktisch nur auf diesem Weg möglich. Maßgeblich ist, dass die verschlossene Wahlkarte rechtzeitig bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde einlangt.

Besondere Wahlbehörde und Einrichtungen

Für Personen, die wegen Krankheit, Alters oder sonstiger eingeschränkter Mobilität ihr Wahllokal nicht aufsuchen können, kann eine besondere Wahlbehörde eingerichtet werden, die die betroffene Person während der Wahlzeit aufsucht. Diese Möglichkeit setzt eine Wahlkarte und ein entsprechendes Ersuchen voraus.

Daneben sieht die NRWO besondere Regeln für Personen mit Behandlungs- oder Pflegebedarf in Heil- und Pflegeanstalten, Alten- und Pflegeheimen sowie Wohneinrichtungen der Behinderten- und Jugendhilfe vor. Dort kann die Gemeindewahlbehörde für das Gebäude einen oder mehrere besondere Wahlsprengel errichten. Dadurch soll die Ausübung des Wahlrechts erleichtert werden.

Worauf kommt es in der Praxis an?

Die Wahlkarte ist kein bloßes Informationsschreiben, sondern ein förmliches Wahlunterlagenpaket. Wer sie beantragt, sollte die Fristen genau beachten und die Unterlagen sorgfältig verwahren. Bei der Briefwahl ist besonders wichtig, dass die Wahlkarte vollständig und rechtzeitig bei der zuständigen Wahlbehörde einlangt. Nach Einlangen wird sie von der Wahlbehörde erfasst und bis zur Auszählung amtlich verwahrt.

Für die Auszählung gelten eigene gesetzliche Regeln. Bei Nationalratswahlen prüft die Bezirkswahlbehörde die eingelangten Briefwahl-Wahlkarten am Tag nach der Wahl. Weitere, an die Landeswahlbehörde weitergeleitete Wahlkarten werden dort am vierten Tag nach dem Wahltag geprüft und ausgezählt, soweit die NRWO das vorsieht. Für Wählerinnen und Wähler ist vor allem entscheidend, dass die Stimme nur dann berücksichtigt werden kann, wenn die gesetzlichen Form- und Fristerfordernisse eingehalten sind.

Quellen

  • §§ 37 bis 40, 60, 70, 72 und 73 Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO), RIS.
  • Bundesministerium für Inneres, Wählen mit Wahlkarte, Informationsseite zu Nationalratswahlen.
  • Stein/Vogl/Wenda/Brait (Hrsg.), Wahlrecht des Bundes, Kommentar, MANZ Verlag, Wien 2024.
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