Waffengesetz 1996

Das Waffengesetz 1996 (WaffG) ist das zentrale Bundesgesetz des österreichischen Waffenrechts. Es regelt insbesondere, was rechtlich als Waffe gilt, welche Arten von Waffen unterschieden werden, wer Waffen erwerben, besitzen oder führen darf und welche behördlichen Bewilligungen dafür erforderlich sind.

Was das Waffengesetz regelt

Das Gesetz erfasst nicht nur Schusswaffen, sondern allgemein Waffen im rechtlichen Sinn. Nach dem WaffG sind das Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen herabzusetzen oder bei der Jagd oder beim Schießsport zur Abgabe von Schüssen verwendet zu werden.

Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen Erwerb, Besitz und Führen. Besitz bedeutet rechtlich auch die tatsächliche Innehabung einer Waffe. Führen heißt, eine Waffe bei sich zu haben, sodass sie unmittelbar gebraucht werden könnte. Für das Führen gelten daher regelmäßig strengere Voraussetzungen als für den bloßen Besitz.

Kategorien von Schusswaffen

Das Waffengesetz arbeitet bei Schusswaffen mit Kategorien. Für die Praxis sind vor allem die Kategorien A, B und C relevant.

  • Kategorie A: Das sind verbotene Waffen. Ihr Erwerb und Besitz ist grundsätzlich untersagt, sofern das Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
  • Kategorie B: Für diese Schusswaffen braucht man eine behördliche Bewilligung. Die Behörde erteilt diese durch Waffenbesitzkarte oder Waffenpass.
  • Kategorie C: Auch hier ist der Erwerb und Besitz nicht völlig frei. Maßgeblich sind die gesetzlichen Voraussetzungen und die vorgesehenen Berechtigungen, etwa durch eine Jagdkarte oder ein waffenrechtliches Dokument.

Kriegsmaterial unterliegt einer eigenen, besonders strengen Regelung. Erwerb, Besitz und Führen sind grundsätzlich verboten. Ausnahmen kann nur der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres bewilligen.

Waffenbesitzkarte und Waffenpass

Für Schusswaffen der Kategorie B ist eine behördliche Bewilligung erforderlich. Die Waffenbesitzkarte berechtigt zum Erwerb und Besitz, nicht aber allgemein zum Führen. Der Waffenpass berechtigt zusätzlich auch zum Führen.

Voraussetzung für beide Dokumente ist vor allem die Verlässlichkeit im Sinn des Waffengesetzes. Die Behörde prüft dabei, ob Tatsachen vorliegen, die gegen einen sicheren und gesetzeskonformen Umgang mit Waffen sprechen. Dazu kommen je nach Dokument weitere Anforderungen, insbesondere eine Rechtfertigung für den Besitz oder ein Bedarf für das Führen.

Bei Schusswaffen der Kategorie B ist die Zahl der Waffen, die aufgrund einer Waffenbesitzkarte besessen werden dürfen, gesetzlich begrenzt. Das Gesetz sieht dafür ein abgestuftes System vor. Eine höhere Anzahl ist nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen möglich.

Wer Waffen besitzen oder führen darf

Das Waffengesetz knüpft an mehrere persönliche Voraussetzungen an. Zentral sind:

  • Verlässlichkeit,
  • Mindestalter,
  • Rechtfertigung oder Bedarf, je nach Art der Bewilligung,
  • das Fehlen eines Waffenverbots.

Ein Waffenverbot untersagt den Umgang mit Waffen besonders weitreichend. Daneben kennt das Gesetz auch das vorläufige Waffenverbot, das in Eilfällen angeordnet werden kann.

Für Schusswaffen der Kategorie C sieht das Gesetz ebenfalls Bewilligungen vor. Eine gültige Jagdkarte kann dabei waffenrechtlich bedeutsam sein. Wer eine Jagdkarte besitzt, darf unter den gesetzlichen Voraussetzungen Schusswaffen der Kategorie C erwerben und besitzen. Endet die Gültigkeit der Jagdkarte oder wird sie entzogen, regelt das WaffG genau, innerhalb welcher Fristen eine andere waffenrechtliche Bewilligung beantragt oder die Waffe einem Berechtigten überlassen werden muss.

Pflichten beim Umgang mit Waffen

Das Waffengesetz beschränkt sich nicht auf Bewilligungen. Es enthält auch Pflichten für Waffenbesitzer. Dazu gehören insbesondere Vorgaben über den rechtmäßigen Erwerb, die Überlassung nur an Berechtigte, den Umgang mit wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen sowie besondere Regeln für Munition.

Auch der Fund von Waffen ist gesetzlich geregelt. Wer eine Schusswaffe oder eine verbotene Waffe findet, muss dies unverzüglich, spätestens aber binnen zwei Tagen, einer Sicherheitsbehörde oder Sicherheitsdienststelle anzeigen und die Waffe abliefern. Für Kriegsmaterial bestehen nochmals strengere Meldepflichten.

Zusätzlich regelt das WaffG den Verkehr mit Schusswaffen innerhalb der Europäischen Union und die Einfuhr aus Drittstaaten. In diesem Zusammenhang ist auch der Europäische Feuerwaffenpass vorgesehen.

Bedeutung in der Praxis

Das österreichische Waffenrecht ist stark formalisiert. Entscheidend ist daher nicht nur, ob jemand tatsächlich vorsichtig mit Waffen umgeht, sondern auch, ob alle gesetzlichen Voraussetzungen und Verfahrensschritte eingehalten werden. Schon die Frage, ob eine Waffe bloß besessen oder geführt wird, kann rechtlich einen erheblichen Unterschied machen.

Wer mit dem Waffengesetz zu tun hat, sollte daher immer genau prüfen, welche Kategorie die betroffene Waffe hat, welches Dokument erforderlich ist und welche Pflichten im Einzelfall gelten. Gerade bei Schusswaffen, Munition, wesentlichen Bestandteilen und grenzüberschreitenden Sachverhalten ist die genaue Einordnung besonders wichtig.

Quellen

  • § 1, § 6, § 8, § 12, § 13, § 18, § 20, § 21, § 34, § 35 und § 42 Waffengesetz 1996 (WaffG), RIS.
  • 1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung, RIS.
  • Erlacher, Waffen- und Jagdrecht, 2. Auflage, Verlag Österreich.
  • Szymanski, Aktuelles Waffenrecht, MANZ.
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