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Von Amts wegen

Der Ausdruck von Amts wegen, abgekürzt ”v. A. w.” oder ex officio, abgekürzt ”e. o.” bedeutet

  • dass jemand kraft eines ihm übertragenen Amtes bestimmte Funktionen, Befugnisse oder Vollmachten innehat oder wahrnimmt,
  • dass eine Behörde oder ein Gericht eine bestimmte Handlung ohne Antrag oder sonstige verfahrenseinleitende Maßnahmen von sich aus vornimmt.

Der Grundsatz der ”Amtswegigkeit” oder Offizialprinzip siehe Strafprozessrecht beinhaltet:

  • Jeder der Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft zur Kenntnis gelangte Verdacht einer Straftat, außer bei Privatanklagedelikten, muss in einem Ermittlungsverfahren von Amts wegen aufgeklärt werden Verfolgungspflicht, Legalitätsprinzip. Das hat zur Folge, dass eine einmal erstattete Anzeige nicht mehr zurückgezogen werden kann.
  • Im Hauptverfahren hat das Gericht die der Anklage zugrunde liegende Tat und die Schuld des Angeklagten von Amts wegen aufzuklären.

Quellen & Einzelnachweise

http://de.wikipedia.org/wiki/Ex_officio 11.12.2014

Lizenzinformation zu diesem Artikel

Dieser Artikel basiert auf dem in den Quellen angeführten Wikipedia-Artikel, verfügbar unter der LizenzCC BY-SA 3.0“.

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