Die Verordnung (EU) 2022/1925, bekannt als Digital Markets Act (DMA), ist eine unmittelbar geltende EU-Verordnung zur Regulierung großer digitaler Plattformen mit Torwächterfunktion. Sie soll faire und bestreitbare digitale Märkte sichern und richtet sich vor allem an besonders mächtige Anbieter zentraler Plattformdienste.
Was regelt Verordnung (EU) 2022/1925?
Der Digital Markets Act ist eine Verordnung der Europäischen Union und gilt daher grundsätzlich unmittelbar in allen Mitgliedstaaten, also auch in Österreich. Anders als eine Richtlinie bedarf eine Verordnung im Regelfall keiner inhaltlichen Umsetzung durch den nationalen Gesetzgeber, auch wenn ergänzende nationale Zuständigkeits- und Verfahrensregeln erforderlich sein können.
Die Verordnung schafft einen speziellen Rechtsrahmen für sogenannte Gatekeeper, also große Plattformunternehmen, die eine besonders starke Stellung als Zugangspunkt zwischen Unternehmen und Endnutzerinnen und Endnutzern einnehmen. Erfasst werden zentrale Plattformdienste wie etwa Online-Vermittlungsdienste, Online-Suchmaschinen, soziale Netzwerke, Videoplattformdienste, nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste, Betriebssysteme, Webbrowser, virtuelle Assistenten, Cloud-Computing-Dienste und Online-Werbedienste.
Der DMA verfolgt nicht das klassische Ziel, einen Wettbewerbsverstoß im Einzelfall nachzuweisen, sondern legt bestimmten Unternehmen schon im Vorhinein verbindliche Pflichten und Verbote auf. Dadurch sollen strukturelle Marktprobleme rascher und wirksamer begrenzt werden. Zu den wesentlichen Regeln gehören unter anderem:
- Verbot bestimmter Selbstbevorzugungen eigener Dienste auf Plattformen,
- Pflichten zur Ermöglichung von Interoperabilität in bestimmten Bereichen,
- Vorgaben zur Datenverwendung und zum Datenzugang,
- Beschränkungen bei der Zusammenführung personenbezogener Daten ohne wirksame Rechtsgrundlage,
- Pflichten, gewerblichen Nutzerinnen und Nutzern besseren Zugang zu Leistungs- und Werbedaten zu geben,
- Erleichterungen für das Deinstallieren vorinstallierter Software und die freie Wahl bestimmter Voreinstellungen,
- Beschränkungen bei Vertragsklauseln, die Unternehmen an der freien Ansprache ihrer Kundschaft hindern.
Ob ein Unternehmen als Gatekeeper einzustufen ist, richtet sich nach den Kriterien der Verordnung. Entscheidend sind insbesondere eine erhebliche Auswirkung auf den Binnenmarkt, die Kontrolle über einen wichtigen Zugangspunkt zu gewerblichen Nutzerinnen und Nutzern sowie Endnutzerinnen und Endnutzern und eine gefestigte oder voraussichtlich gefestigte Position. Die Europäische Kommission ist für die Benennung der Gatekeeper und die Durchsetzung zentral zuständig.
Warum ist der Rechtsakt wichtig?
Der Digital Markets Act ist ein Kernstück des europäischen Digitalrechts. Er reagiert auf die Marktmacht sehr großer Plattformen, die in vielen digitalen Bereichen faktisch als unverzichtbare Schnittstellen auftreten. Solche Plattformen können für Unternehmen der Zugang zu Kundinnen und Kunden, zu App-Ökosystemen, Suchergebnissen, Online-Werbung oder digitalen Infrastrukturen sein. Wenn dieser Zugang einseitig kontrolliert wird, können Innovation, Wettbewerb und Wahlfreiheit erheblich eingeschränkt sein.
Die Verordnung ist deshalb wichtig, weil sie nicht bloß Missbrauch nachträglich sanktioniert, sondern klare Verhaltensregeln vorgibt. Das soll insbesondere verhindern, dass kleinere und mittlere Unternehmen von wenigen großen Plattformen abhängig werden, ohne faire Bedingungen durchsetzen zu können. Gleichzeitig soll die Verordnung Endnutzerinnen und Endnutzern mehr Wahlmöglichkeiten eröffnen, etwa bei vorinstallierter Software, App-Ökosystemen oder Kommunikationsdiensten.
Auch aus unionsrechtlicher Sicht ist der DMA bedeutsam. Er harmonisiert zentrale Anforderungen innerhalb des Binnenmarkts und soll verhindern, dass die Mitgliedstaaten für dieselben Marktprobleme sehr unterschiedliche Sonderregelungen schaffen. Dadurch wird ein einheitlicher Rechtsrahmen für Unternehmen in der EU gefördert.
Bedeutung für Österreich
Für Österreich ist der DMA vor allem deshalb relevant, weil österreichische Unternehmen in hohem Maß auf digitale Plattformen angewiesen sind. Das betrifft nicht nur den Online-Handel, sondern auch App-Anbieter, Medienunternehmen, Werbetreibende, Softwareentwickler, Reise- und Vermittlungsdienste sowie viele klassische Unternehmen, die digitale Vertriebskanäle nutzen. Wenn zentrale Plattformen verpflichtet werden, fairere Bedingungen einzuhalten, kann das den Marktzugang für österreichische Anbieter verbessern.
Da es sich um eine EU-Verordnung handelt, gilt der DMA unmittelbar auch in Österreich. Die Hauptdurchsetzung liegt bei der Europäischen Kommission. Nationale Behörden können jedoch unterstützende Rollen haben, soweit das Unionsrecht und innerstaatliche Zuständigkeitsregeln dies vorsehen. In Österreich kann die Verordnung insbesondere für die Arbeit jener Stellen Bedeutung haben, die sich mit Wettbewerbsfragen, Verbraucherschutz, Datenschutz oder digitaler Regulierung befassen. Welche Behörde in welchem Zusammenhang konkret eingebunden ist, hängt von der jeweiligen Materie und den nationalen Verfahrensregelungen ab.
Praktisch wichtig ist der DMA auch für den österreichischen Rechtsverkehr, weil Unternehmen ihre Verträge, Plattformnutzung, Datenzugänge und Vertriebsstrategien an die neuen unionsrechtlichen Rahmenbedingungen anpassen müssen. Das kann etwa Einfluss auf App-Entwicklung, Online-Werbung, Nutzung von Marktplätzen, Suchmaschinenplatzierungen oder die Verwertung von Unternehmensdaten haben.
Für das Markenrecht hat die Verordnung keine klassische kennzeichenrechtliche Hauptfunktion. Sie ist also kein Markenrechtsgesetz im engeren Sinn. Dennoch kann sie markenrechtlich relevante Auswirkungen haben, etwa wenn Plattformregeln den Zugang zu Kundschaft, die Sichtbarkeit von Markenangeboten, die Behandlung eigener und fremder Produkte oder den Zugang zu Werbe- und Leistungsdaten beeinflussen. Für Markeninhaberinnen und Markeninhaber in Österreich kann das wirtschaftlich sehr bedeutsam sein, auch wenn die eigentlichen Markenrechte weiterhin vor allem nach dem Unionsmarkenrecht und dem österreichischen Markenrecht zu beurteilen sind.
Wer ist davon betroffen?
- Große Plattformunternehmen, die als Gatekeeper eingestuft werden oder eine solche Einstufung erwarten müssen.
- Österreichische Unternehmen, die digitale Plattformen für Vertrieb, Werbung, App-Verbreitung, Vermittlung oder Kommunikation nutzen.
- Endnutzerinnen und Endnutzer in Österreich, die von mehr Wahlfreiheit, besseren Wechselmöglichkeiten und faireren digitalen Ökosystemen profitieren sollen.
Praktische Bedeutung
Die praktische Bedeutung des DMA zeigt sich vor allem dort, wo Unternehmen bisher von den Bedingungen einzelner großer Plattformen stark abhängig waren. Ein österreichischer App-Anbieter kann etwa davon profitieren, dass bestimmte Plattformbetreiber ihre Bedingungen transparenter und weniger abschottend gestalten müssen. Händlerinnen und Händler auf Online-Plattformen können ein Interesse daran haben, dass Plattformen eigene Angebote nicht unfair bevorzugen. Werbetreibende und Publisher können davon profitieren, wenn mehr Zugang zu Leistungsdaten oder mehr Nachvollziehbarkeit in der Werbevermittlung geschaffen wird.
Für Endnutzerinnen und Endnutzer kann der DMA unter anderem bedeuten, dass bestimmte Voreinstellungen leichter geändert werden können und dass vorinstallierte Anwendungen nicht in gleicher Weise fest verankert bleiben. In einzelnen Bereichen kann die Verordnung auch die Interoperabilität fördern. Das kann digitale Abhängigkeiten reduzieren, wenngleich die konkrete Reichweite immer von den genauen Pflichten der jeweils benannten Gatekeeper abhängt.
Für Rechtsberaterinnen und Rechtsberater in Österreich ist der DMA deshalb relevant, weil er Vertragsgestaltung, Plattformstrategien, Compliance und Prozessrisiken beeinflusst. Unternehmen sollten prüfen, ob sie gewerbliche Nutzerinnen oder Nutzer eines Gatekeepers sind und welche Rechte sich daraus ergeben können. Ebenso sollten sie beachten, dass der DMA neben anderen Rechtsmaterien wie Datenschutzrecht, Wettbewerbsrecht, Verbraucherrecht, Telekommunikationsrecht und Immaterialgüterrecht steht.
Abgrenzung zu anderen Regelungen
Der DMA ist von der Verordnung über digitale Dienste, also dem Digital Services Act, klar zu unterscheiden. Während der Digital Services Act vor allem Fragen der Verantwortlichkeit von Vermittlungsdiensten, Transparenz, Risikobewertung und Plattformaufsicht im Zusammenhang mit Inhalten und Systemrisiken behandelt, richtet sich der DMA speziell an marktmächtige Plattformen und deren wirtschaftliches Verhalten im digitalen Binnenmarkt.
Ebenso ist der DMA vom allgemeinen europäischen und österreichischen Kartellrecht abzugrenzen. Das Kartellrecht prüft insbesondere wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung oder Zusammenschlüsse. Der DMA schafft daneben einen vorgelagerten Sonderrahmen für bestimmte große Unternehmen. Er ersetzt das Kartellrecht nicht, sondern ergänzt es.
Auch zum Datenschutzrecht besteht eine wichtige Abgrenzung. Der DMA enthält einzelne Regeln zur Datennutzung, doch die Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten richtet sich weiterhin maßgeblich nach der Datenschutz-Grundverordnung. In Österreich bleibt daher die DSGVO gemeinsam mit dem nationalen Datenschutzrecht wesentlich.
Zum Markenrecht ist festzuhalten: Der DMA regelt nicht die Entstehung, Eintragung oder Verletzung von Marken. Er kann aber die wirtschaftlichen Bedingungen beeinflussen, unter denen Marken auf digitalen Plattformen sichtbar sind, beworben werden oder mit Kundinnen und Kunden in Kontakt treten. Deshalb ist die Zuordnung zum digitalen Recht und Europarecht besonders naheliegend; ein Bezug zum Markenrecht besteht vor allem in der praktischen Markt- und Vertriebsperspektive.
Quellen
- Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2022 über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor und zur Änderung der Richtlinien (EU) 2019/1937 und (EU) 2020/1828
- EUR-Lex: Verordnung (EU) 2022/1925
- EUR-Lex
- Relevante österreichische Zuständigkeits- und Verfahrensregelungen, soweit für die innerstaatliche Mitwirkung an der Anwendung des Unionsrechts erforderlich
- Europäische Kommission: Digital Markets Act





