Personen, die
Opfer einer
Straftat geworden sind, die mit mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedroht ist (eine leichte
Körperverletzung genügt daher), können auch vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen finanzielle Hilfeleistungen bekommen, wenn sie die österreichische
Staatsbürgerschaft besitzen (gleichgültig, ob die Tat in Österreich oder im
Ausland begangen wurde).
Wenn sie die
Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der
EU oder des EWR besitzen, haben Opfer einen
Anspruch auf finanzielle Hilfeleistungen, wenn die Tat in Österreich begangen worden ist oder wenn (im Falle der Tatbegehung im Ausland) die betroffenen
Personen ihren rechtmäßigen gewöhnlichen
Aufenthalt in Österreich haben.
Angehörige von nicht EU-Staaten haben einen Anspruch, wenn die Tat in Österreich begangen worden ist und sie hier ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Darüber hinaus können dem Opfer insbesondere auch ein Ersatz von Therapiekosten oder sonstigen Rehabilitationsmaßnahmen gewährt werden.
Bei schweren Körperverletzungen (dazu können auch länger währende Traumatisierungen zählen) haben Opfer einen Anspruch auf eine Pauschalentschädigung für
Schmerzengeld in Höhe von 1.000 €, bei schweren Dauerfolgen von 5.000 €. Weitere Forderungen gegen den/die Täter/in sind dadurch selbstverständlich nicht ausgeschlossen.
Quellen
https://www.gewaltinfo.at/recht/opferrechte_strafverfahren/verbrechensopfergesetz.php, zuletzt abgerufen am 17.09.2020