Ein Rechtsgeschäfte oder Willenserklärungen sind nichtig, wenn sie unter so schweren Mängeln leiden, dass das Gesetz ihnen von Anfang an keine Rechtswirkungen zugesteht. Die Nichtigkeit ist nicht heilbar.
Abgrenzung
Unwirksamkeit
Quellen
http://www.lexexakt.de/glossar/nichtigkeitrg.html 30.10.2014