Durch aktive Täuschungshaltung oder Unterlassung der gebotenen Aufklärungspflicht. Die Arglistanfechtung ist eine Verschärfung der Irrtumsanfechtung. Die Frist beträgt 30 Jahre ab Vertragsabschluss. Auch eine Verschärfung, da ein Motivirrtum beachtlich sein kann. Die drei Alternativvoraussetzungen des Irrtum Irrtums sind nicht nötig.
§ 874 – Arglistiges – Schadenersatz kann verlangt werden.