Strafvollzugsgesetz

Das Strafvollzugsgesetz (StVG) regelt in Österreich, wie gerichtliche Freiheitsstrafen und bestimmte mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen werden. Es betrifft also nicht die Frage, ob jemand verurteilt wird, sondern wie eine bereits verhängte Freiheitsentziehung in der Praxis durchgeführt wird. Maßgeblich sind dabei vor allem Sicherheit, menschenwürdige Unterbringung, Ordnung in der Justizanstalt und die Vorbereitung auf ein straffreies Leben nach der Entlassung.

Was regelt das Strafvollzugsgesetz?

Das StVG ist die zentrale gesetzliche Grundlage für den Vollzug von Freiheitsstrafen in österreichischen Justizanstalten. Es enthält Vorschriften über die Aufnahme in die Anstalt, die Unterbringung, Arbeit, Ausbildung, Gesundheitsversorgung, Kontakte nach außen, Disziplinarmaßnahmen, Lockerungen und die Entlassung. Daneben regelt es auch Teile des Maßnahmenvollzugs, soweit Personen aufgrund strafgerichtlicher Entscheidungen in besonderen Einrichtungen oder Abteilungen angehalten werden.

Das Gesetz steht nicht isoliert. In der Praxis spielen auch das Strafgesetzbuch (StGB), die Strafprozessordnung (StPO), das Jugendgerichtsgesetz (JGG) und das Bewährungshilfegesetz eine Rolle. Für Jugendliche und junge Erwachsene gelten teils besondere Bestimmungen, vor allem mit Blick auf Erziehung, Förderung und den Schutz ihrer Entwicklung.

Ziele des Strafvollzugs

Nach dem StVG geht es im Strafvollzug nicht nur um die Anhaltung selbst. Der Vollzug soll den Strafgefangenen zu einer Lebensführung anleiten, die künftig keine strafbaren Handlungen mehr erwarten lässt. Damit ist die Resozialisierung ein zentrales Ziel. Zugleich muss der Vollzug die Sicherheit der Allgemeinheit, die Ordnung in der Anstalt und die Rechte anderer Personen schützen.

Das erklärt, warum das Gesetz einerseits Einschränkungen vorsieht, andererseits aber auch Rechte sichert. Strafgefangene verlieren durch die Haft nicht alle Rechte. Eingriffe dürfen nur so weit gehen, wie sie der Freiheitsentziehung und den gesetzlichen Vollzugszwecken entsprechen.

Rechte und Pflichten von Strafgefangenen

Strafgefangene haben Anspruch auf eine menschenwürdige Behandlung. Dazu gehören insbesondere angemessene Unterbringung, Verpflegung, medizinische Versorgung und der Schutz der körperlichen Integrität. Auch Kontakte zur Außenwelt bleiben grundsätzlich möglich, etwa durch Besuche, Schriftverkehr und unter den gesetzlichen Voraussetzungen Telefonate oder andere Kommunikationsformen.

Gleichzeitig bestehen Pflichten. Strafgefangene müssen die Anstaltsordnung beachten, den Anordnungen des Personals folgen und zugewiesene Arbeit verrichten, soweit keine gesetzlichen Ausnahmen bestehen. Arbeit ist im Strafvollzug nicht bloß Beschäftigung, sondern Teil der Tagesstruktur und der Vorbereitung auf das Leben nach der Haft.

Verstöße gegen die Ordnung können zu Ordnungsstrafen führen. Auch dabei ist das Gesetz nicht grenzenlos: Disziplinarmaßnahmen brauchen eine gesetzliche Grundlage und müssen in einem geregelten Verfahren verhängt werden.

Vollzugslockerungen und elektronisch überwachter Hausarrest

Das StVG kennt verschiedene Formen, den Vollzug schrittweise zu lockern. Solche Lockerungen kommen nur in Betracht, wenn sie verantwortbar sind und insbesondere kein Missbrauch zu erwarten ist. Sie dienen dazu, die Wiedereingliederung vorzubereiten und den Übergang in die Freiheit geordnet zu gestalten.

Eine besonders weitgehende Vollzugsform ist der elektronisch überwachte Hausarrest, oft als Fußfessel bezeichnet. Dabei wird die Strafhaft nicht in der Justizanstalt, sondern unter technischen und organisatorischen Kontrollbedingungen außerhalb der Anstalt vollzogen. Diese Form ist an gesetzliche Voraussetzungen gebunden. Erforderlich sind insbesondere eine geeignete Unterkunft im Inland, eine tragfähige soziale Situation und die Erwartung, dass die verurteilte Person die Bedingungen einhalten wird.

Der elektronisch überwachte Hausarrest ist kein Anspruch für jede verurteilte Person. Ob er bewilligt wird, hängt immer von den gesetzlichen Kriterien und der Entscheidung der zuständigen Vollzugsbehörde ab.

Besonderheiten beim Maßnahmenvollzug

Das Strafvollzugsgesetz ist auch für den Vollzug vorbeugender Maßnahmen wichtig. Dabei geht es nicht um eine gewöhnliche Freiheitsstrafe, sondern um Anhaltungen, die an besondere Gefährlichkeit oder bestimmte persönliche Voraussetzungen anknüpfen. In diesem Bereich überschneiden sich Regelungen des StVG mit jenen des StGB.

Für Laien ist vor allem wichtig: Maßnahmenvollzug ist rechtlich etwas anderes als Strafhaft. Er folgt eigenen Voraussetzungen und eigenen gerichtlichen Entscheidungen. Dennoch enthält das StVG viele praktische Regeln darüber, wie diese Anhaltung organisiert wird, welche Rechte betroffene Personen haben und unter welchen Bedingungen Lockerungen oder Entlassungsschritte möglich sind.

Wer entscheidet im Strafvollzug?

Im Strafvollzug treffen nicht nur Gerichte Entscheidungen. Viele Fragen des täglichen Vollzugs werden innerhalb der Justizanstalt oder durch die zuständigen Vollzugsbehörden entschieden. Daneben sieht das Gesetz gerichtliche Kontrolle für bestimmte Bereiche vor. Welche Stelle zuständig ist, hängt von der jeweiligen Maßnahme ab, etwa von Disziplinarfragen, Lockerungen oder Entscheidungen mit erheblicher Grundrechtsrelevanz.

Für Betroffene ist deshalb wichtig, zwischen dem Strafurteil und dem Vollzug zu unterscheiden. Das Urteil kommt vom Strafgericht. Der Vollzug richtet sich danach, wird aber in vielen Einzelheiten nach den Regeln des StVG ausgestaltet.

Quellen

  • Bundesgesetz vom 26. März 1969 über den Vollzug der Freiheitsstrafen und der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen (Strafvollzugsgesetz – StVG), RIS.
  • Strafgesetzbuch (StGB), RIS.
  • Jugendgerichtsgesetz 1988 (JGG), RIS.
  • Bewährungshilfegesetz, RIS.
  • Bundesministerium für Justiz, Elektronisch überwachter Hausarrest (eüH).
  • oesterreich.gv.at, Elektronisch überwachter Hausarrest in der Strafhaft (Fußfessel).
  • Stuefer/Schöch, Handbuch Strafvollzug. Fakten – Rechtsgrundlagen – Mustersammlung, 1. Auflage, Verlag Österreich.
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