Sicherheitspolizeigesetz

Das Sicherheitspolizeigesetz (SPG) ist eine der zentralen Grundlagen für das Handeln der Sicherheitsbehörden in Österreich. Es regelt, welche Aufgaben die Sicherheitsbehörden im Bereich der Sicherheitspolizei haben, welche Befugnisse ihnen dabei zukommen und welche Grenzen sie beachten müssen. Für die Praxis ist das SPG vor allem deshalb wichtig, weil es den rechtlichen Rahmen für viele typische Polizeimaßnahmen vorgibt, etwa für Identitätsfeststellungen, Wegweisungen, Betretungs- und Annäherungsverboten, Durchsuchungen oder die Verarbeitung bestimmter personenbezogener Daten.

Worum es im Sicherheitspolizeigesetz geht

Das SPG ordnet zunächst die Sicherheitsverwaltung und enthält Begriffsbestimmungen. Inhaltlich besonders wichtig sind aber die Teile über die Aufgaben der Sicherheitsbehörden und über ihre Befugnisse. Nach § 20 SPG umfasst die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit insbesondere die Gefahrenabwehr, den vorbeugenden Schutz von Rechtsgütern, die Fahndung, die sicherheitspolizeiliche Beratung und die Streitschlichtung.

Das Gesetz ist damit vor allem auf die Abwehr und Verhinderung von Gefahren ausgerichtet. Es geht also nicht nur um ein Einschreiten nach bereits begangenen Straftaten, sondern auch um Maßnahmen, mit denen gefährliche Angriffe beendet oder möglichst verhindert werden sollen.

Welche Aufgaben die Sicherheitsbehörden haben

Zu den Grundaufgaben gehört zunächst die erste allgemeine Hilfeleistungspflicht nach § 19 SPG. Sicherheitsbehörden müssen also unter bestimmten Voraussetzungen schon dann einschreiten, wenn Leben, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum von Menschen gefährdet sind und rasche Hilfe notwendig ist.

Besonders wichtig ist außerdem die Gefahrenabwehr nach § 21 SPG. Die Sicherheitsbehörden haben allgemeine Gefahren abzuwehren und gefährlichen Angriffen unverzüglich ein Ende zu setzen. Daneben nennt § 22 SPG den vorbeugenden Schutz von Rechtsgütern. Gemeint ist damit ein besonderer Schutz für bestimmte Personen, Einrichtungen und Veranstaltungen, wenn ein erhöhtes Gefährdungsrisiko besteht.

Das SPG betrifft damit nicht nur klassische Polizeieinsätze auf der Straße. Es regelt auch Schutzmaßnahmen für besonders gefährdete Menschen, für verfassungsmäßige Einrichtungen und für bestimmte gefährdungsträchtige Situationen.

Wichtige Befugnisse der Polizei nach dem SPG

Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, dürfen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes verschiedene Maßnahmen setzen. Dazu zählen insbesondere:

  • Auskunftsverlangen (§ 34 SPG),
  • Identitätsfeststellung (§ 35 SPG),
  • Platzverbot, Schutzzone und Waffenverbotszone (§§ 36 bis 36b SPG),
  • Wegweisung (§ 38 SPG),
  • Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt (§ 38a SPG),
  • Betreten und Durchsuchen von Grundstücken, Räumen und Fahrzeugen (§ 39 SPG),
  • Durchsuchen von Menschen (§ 40 SPG),
  • Sicherstellen von Sachen (§ 42 SPG),
  • Eingriffe in die persönliche Freiheit (§ 45 SPG).

Diese Befugnisse dürfen nicht beliebig ausgeübt werden. § 29 SPG verlangt die Verhältnismäßigkeit. Eine Maßnahme muss also geeignet und erforderlich sein und darf Betroffene nicht stärker belasten, als es zur Aufgabenerfüllung notwendig ist. Dazu kommen die Rechte des Betroffenen nach § 30 SPG sowie die in § 31 SPG vorgesehenen Richtlinien für das Einschreiten.

Abgrenzung zur Strafprozessordnung

Das SPG ist nicht dasselbe wie die Strafprozessordnung (StPO). Der Unterschied liegt vor allem im Zweck der Maßnahme. Das SPG ist grundsätzlich auf Gefahrenabwehr und Prävention ausgerichtet. Die StPO regelt demgegenüber vor allem die Verfolgung und Aufklärung strafbarer Handlungen im gerichtlichen Strafverfahren.

In der Praxis ist diese Abgrenzung wichtig. Eine Maßnahme, die der Abwehr eines gefährlichen Angriffs dient, kann auf das SPG gestützt sein. Geht es hingegen um die Sicherung von Beweisen für ein Strafverfahren, sind regelmäßig die Regeln der StPO maßgeblich. Welche Rechtsgrundlage heranzuziehen ist, hängt daher vom konkreten Zweck des Einschreitens ab.

Erkennungsdienst und Datenverarbeitung

Ein weiterer zentraler Bereich des SPG ist die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Sicherheitspolizei. Das Gesetz enthält eigene Bestimmungen zum Ermittlungsdienst und zum Erkennungsdienst. Dazu gehören insbesondere die Begriffsbestimmungen in § 64 SPG und die Regelungen über die erkennungsdienstliche Behandlung in § 65 SPG.

Erkennungsdienstliche Maßnahmen betreffen etwa Daten, die zur Wiedererkennung einer Person geeignet sind. Solche Maßnahmen sind nicht schrankenlos zulässig. Das SPG knüpft sie an konkrete gesetzliche Voraussetzungen und regelt auch, wann Daten übermittelt oder gelöscht werden dürfen. Für die Übermittlung erkennungsdienstlicher Daten ist insbesondere § 71 SPG wichtig; Löschungsfragen regeln unter anderem §§ 73 und 74 SPG.

Gerade in diesem Bereich zeigt sich, dass das SPG nicht nur polizeiliche Eingriffe erlaubt, sondern auch Rechtsschutz und Begrenzungen vorsieht. Datenverarbeitung im Sicherheitsrecht ist daher immer nur im Rahmen der ausdrücklich vorgesehenen gesetzlichen Ermächtigungen zulässig.

Rechtsschutz gegen Maßnahmen nach dem SPG

Wer sich durch eine sicherheitspolizeiliche Maßnahme in seinen Rechten verletzt fühlt, ist nicht rechtsschutzlos. Das SPG enthält im Bereich des besonderen Rechtsschutzes eigene Bestimmungen. Wichtig ist vor allem § 88 SPG zum Recht auf Gesetzmäßigkeit sicherheitspolizeilicher Maßnahmen. Daneben bestehen allgemeine verwaltungsrechtliche Rechtsschutzmöglichkeiten, etwa gegen Bescheide.

Für Betroffene ist entscheidend, dass polizeiliches Handeln nicht nur materiell gesetzlich gedeckt sein muss. Auch die Art des Einschreitens, die Zuständigkeit und die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen können überprüft werden.

Quellen

  • Sicherheitspolizeigesetz (SPG), RIS, insbesondere §§ 19 bis 22, 29 bis 31, 34 bis 45, 64 bis 74 und 88.
  • Thanner/Vogl (Hrsg), SPG – Sicherheitspolizeigesetz, 3. Auflage, Verlag Österreich 2024.
  • Sicherheitspolizeigesetz, Praxiskommentar, Verlag Österreich.
  • Grundzüge des Sicherheitspolizeigesetzes, MANZ Verlag.
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