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Scheinunternehmer kraft Auftretens


§§ 3 und 15 UGB schützen Vertragspartner vor Personen/Rechtsträger, die zwar im Firmenbuch eingetragen sind sicher aber daruf berufen könnten, dass diese Eintragungen nicht stimmen. Dabei lassen sie eine Lücke offen: Jemand tritt im Rechtsverkehr als Unternehmer auf, ist aber gar kein Unternehmer könnte sich also im Streitfall drauf berufen um als Konsument zu gelten und den entsprechenden Schutz zu bekommen. Deswegen haben Lehre und Rsp basierend auf dem Prinzip von „Treu und Glauben“ die Rechtsscheinhaftung entwickelt Personen die Verkehr als Unternehmer auftreten Den Schein erwecken Unternehmer zu sein.. sind „Scheinunternehmer“ oder „Unternehmer kraft Rechtsscheins“ und werden auch als Unternehmer behandelt. Für die Rechtsscheinhaftung gibt es 4 Voraussetzungen: Der Scheinunternehmer muss den Rechtsschein setzen „äußerer Tatbestand“, der Rechtsschein muss ihm zurechenbar sein str – Verschulden erforderlich? der Dritte muss schutzwürdig sein, dh gutgläubig bereits leichte Fahrlässigkeit schadet und der Rechtsschein muss für das Verhalten des Vertragspartners „des Vertrauenden“ kausal gewesen sein Die Rsp geht idR davon aus. Als Rechtsfolge kann der Vertragspartner wählen ob er den Scheinunternehmer als Unternehmer oder als Konsumenten behandeln möchte, der Scheinunternehmer hat kein Wahlrecht und entgeht daher aus eigenem „können“ nicht dem geringeren Schutz des Unternehmers. Keinesfalls zulässig ist das auswählen einzelner Rechtsfolgen, den Scheinunternehmer also als „Hybriden“ zu behandeln. Diese sog „Rosinentheorie“ wird von der hM abgelehnt. Abgrenzung zum § 3 Unternehmer: § 3 setzt die Firmenbucheintragung voraus, der Scheinunternehmer nicht; § 3 erfordert das Handeln unter der Firma, der Scheinunternehmer nicht; § 3 knüpft nicht an die Gutgläubigkeit an, die Scheinunternehmerschaft schon; die Rechtsscheinhaftung bedarf des Beweises durch den vertrauenden, die § 3 Unternehmereigenschaft knüpft an die Firmenbucheintragung an.

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