Registerzwang


Gemeint ist das Firmenbuchrechtliche Zwangsverfahren in dem gesetzlich gebotene Verhaltensweisen wie: Anmeldeverpflichtungen, Zeichnungsverpflichtungen Musterunterschriften, die Einreichungspflicht für bestimmte Schriftstücke Jahresabschluss zb oder auch auch der unbefugte Gebrauch einer fremden Firma erzwungen bzw sanktioniert werden. Die Zwangsstrafe ist ein Beugemittel und wird grundsätzlich nur gegen natürliche Personen verhängt Ausnahme § 283 Abs 7 UGB. Die Zwangsstrafe wird nicht sofort verhängt, sondern zuerst unter Setzung einer angemessenen Frist angedroht, nach erfolgloser Androhung wird sie mit Beschluss verhängt Bis 3.600€. Wird der Aufforderung binnen 2 Monaten ab Rechtskraft des Beschlusses nicht nachgekommen ist eine weitere Zwangsstrafe zu verhängen und auf Kosten des Betroffenen zu veröffentlichen Auch hier max 3.600€, in bestimmten Fällen erhöht sich der Betrag aber § 24 Abs 5 FBG und § § 283 Abs 5 UGB. Für die Nichteinreichung von Bilanzunterlagen besteht mit § 283 UGB eine strengere Sonderbestimmung, die Mindeststrafe beträgt 700€ und ist ohne vorherige Androhung auch gegen die Gesellschaft zu verhängen.

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