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Prozessfähigkeit

Prozessfähigkeit bezeichnet die Fähigkeit, innerhalb eines Gerichtsverfahrens Prozesshandlungen bspw. Erklärungen abgeben, Anträge stellen, Rechtsmittel einlegen selbst oder durch selbst bestellte Vertreter vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.

Zivilprozess

Im Zivilprozess ist grundsätzlich nur derjenige prozessfähig, der geschäftsfähig ist. Soweit ein Betreuer oder Pfleger das Gerichtsverfahren für einen Geschäftsfähigen führt, gilt dieser allerdings für das konkrete Verfahren ebenfalls als prozessunfähig.

Andere Prozesse

In Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit z. B. Nachlassverfahren wird die Prozessfähigkeit als Verfahrensfähigkeit bezeichnet. Es gilt der gleiche Grundsatz wie oben genannt.

Zustellung bei Prozessunfähigkeit

Gerichtliche Zustellungen sind an den gesetzlichen Vertreter des Prozessunfähigen vorzunehmen; die Zustellung an den Prozessunfähigen ist unwirksam. Eine Frist beginnt erst zu laufen, wenn das Schriftstück dem Vertreter tatsächlich zugeht.

Nachträglicher Verlust der Prozessfähigkeit

Verliert eine Prozesspartei während des Prozesses die Geschäftsfähigkeit, stirbt der gesetzliche Vertreter des Geschäftsunfähigen oder wird er aus seinem Amt entlassen, ist das Gerichtsverfahren zu unterbrechen, bis die gesetzliche Vertretung wieder hergestellt ist und der gesetzliche Vertreter dies dem Gericht übermittelt. Als ausreichende gesetzliche Vertretung gilt auch, wenn das Gericht selbst einen Prozesspfleger bestellt.

Siehe auch

Deliktsfähigkeit, Geschäftsfähigkeit, Handlungsfähigkeit, Parteifähigkeit, Rechtsfähigkeit, Schuldfähigkeit, Testierfähigkeit

Quellen

http://de.wikipedia.org/wiki/Prozessf%C3%A4higkeit_Recht 06.11.2014

Lizenzinformation zu diesem Artikel

Dieser Artikel basiert auf dem in den Quellen angeführten Wikipedia-Artikel, verfügbar unter der LizenzCC BY-SA 3.0“.

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