Prozessfähigkeit

Prozessfähigkeit bedeutet die Fähigkeit, in einem Gerichtsverfahren selbst wirksam zu handeln. Wer prozessfähig ist, kann also etwa Anträge stellen, Erklärungen abgeben, Vergleiche schließen oder Rechtsmittel erheben. Im österreichischen Zivilverfahren hängt die Prozessfähigkeit grundsätzlich an der Geschäftsfähigkeit. Fehlt sie, muss die Partei durch ihre gesetzliche Vertretung handeln.

Wovon die Prozessfähigkeit zu unterscheiden ist

Die Prozessfähigkeit ist nicht dasselbe wie andere prozessuale Voraussetzungen.

  • Parteifähigkeit ist die Fähigkeit, überhaupt Partei eines Verfahrens zu sein.
  • Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, im Verfahren selbst wirksam zu handeln.
  • Postulationsfähigkeit betrifft die Frage, ob eine Partei selbst auftreten darf oder dafür etwa eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt braucht.

Diese Begriffe werden im Alltag oft vermischt. Für die Praxis ist die Unterscheidung wichtig, weil unterschiedliche Rechtsfolgen gelten.

Prozessfähigkeit im Zivilprozess

Nach der Zivilprozessordnung ist maßgeblich, ob eine Person nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen geschäftsfähig ist. Minderjährige und andere Personen, denen die Prozessfähigkeit fehlt, können daher nicht selbst wirksam prozessieren. Für sie handelt die gesetzliche Vertretung. Das ergibt sich aus § 1 ZPO und den dazugehörigen Vertretungsregeln.

Fehlt die Prozessfähigkeit, ist das kein bloßer Formalfehler. Das Gericht muss diesen Mangel in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen beachten. Es darf also nicht einfach darüber hinwegsehen, nur weil keine Partei den Einwand erhebt. Bestehen Zweifel, muss das Gericht die Vertretungslage klären und gegebenenfalls eine Verbesserung veranlassen.

Wird der Mangel nicht behoben und hat trotzdem eine nicht prozessfähige Partei selbst gehandelt, kann das erhebliche Folgen haben. Im Zivilprozess zählt das zu den schweren Verfahrensmängeln; unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Entscheidung deshalb nichtig sein.

Erwachsenenvertretung und partielle Prozessunfähigkeit

Besonders wichtig ist die Prozessfähigkeit bei Personen, für die eine gerichtliche Erwachsenenvertretung besteht. Hier kommt es nicht auf ein pauschales „Alles oder nichts“ an. Entscheidend ist vielmehr, welcher Wirkungsbereich der Erwachsenenvertretung konkret festgelegt wurde.

Fällt ein Gerichtsverfahren in diesen Wirkungsbereich, kann die vertretene Person die Prozesshandlungen in diesem Bereich grundsätzlich nicht selbst wirksam setzen. Dann handelt der Erwachsenenvertreter. Außerhalb dieses Wirkungsbereichs kann die betroffene Person weiterhin selbst wirksam handeln. Man spricht daher von einer partiellen Einschränkung der Handlungs- und Verfahrensfähigkeit.

Das österreichische Erwachsenenschutzrecht geht also nicht von einer automatischen vollständigen Prozessunfähigkeit aus. Maßgeblich ist immer, was das Gericht im Einzelfall angeordnet hat und ob zusätzlich eine Genehmigungspflicht für bestimmte Verfahrenshandlungen besteht.

Verfahrensfähigkeit im Außerstreitverfahren

Im Außerstreitverfahren wird meist von Verfahrensfähigkeit gesprochen. Inhaltlich geht es um dieselbe Grundfrage: Kann eine Person selbst wirksam Verfahrenshandlungen setzen?

Auch hier ist ein Mangel der Verfahrensfähigkeit oder der gesetzlichen Vertretung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen. Das Außerstreitgesetz enthält außerdem eigene Regeln, die stärker auf den Schutz und die Beteiligung der betroffenen Person ausgerichtet sind.

Eine Besonderheit gilt in Erwachsenenschutzverfahren: Die betroffene Person kann dort unabhängig von ihrer Verfahrensfähigkeit selbst Verfahrenshandlungen vornehmen. Das ist wichtig, weil gerade in solchen Verfahren die persönliche Mitsprache der betroffenen Person gesichert werden soll.

Zustellung und Vertretung

Wenn eine Partei nicht selbst prozessfähig ist, muss das Gericht an die gesetzliche Vertretung zustellen, soweit diese für das Verfahren zuständig ist. Wer wirksam vertreten wird, soll gerichtliche Schriftstücke also über die zuständige Vertreterin oder den zuständigen Vertreter erhalten. Davon hängen oft auch Fristen ab.

In der Praxis ist daher genau zu prüfen, wer für das konkrete Verfahren vertretungsbefugt ist. Gerade bei Erwachsenenvertretungen reicht es nicht, bloß festzustellen, dass eine Vertretung besteht. Es muss auch geklärt werden, ob der konkrete Rechtsstreit vom festgelegten Wirkungsbereich umfasst ist.

Warum die genaue Prüfung wichtig ist

Die Prozessfähigkeit ist eine grundlegende Voraussetzung für ein wirksames Verfahren. Fehler in diesem Bereich können dazu führen, dass Prozesshandlungen unwirksam sind oder Entscheidungen aufgehoben werden müssen.

Wer für eine andere Person ein Verfahren führen will, sollte deshalb früh klären:

  • ob die betroffene Person selbst prozessfähig ist,
  • ob eine gesetzliche Vertretung besteht,
  • welcher Wirkungsbereich dieser Vertretung genau erfasst ist,
  • und ob für einzelne Schritte zusätzliche gerichtliche Genehmigungen notwendig sind.

Gerade im Zusammenspiel von Zivilprozessrecht und Erwachsenenschutzrecht kommt es auf den Einzelfall an. Eine bestehende Erwachsenenvertretung bedeutet nicht automatisch, dass die betroffene Person in jedem Verfahren handlungsunfähig wäre. Ebenso wenig darf aber übersehen werden, dass Prozesshandlungen im erfassten Wirkungsbereich unwirksam sein können, wenn sie nicht durch die zuständige Vertretung gesetzt werden.

Quellen

  • § 1 Zivilprozessordnung (ZPO), RIS.
  • § 6 Zivilprozessordnung (ZPO), RIS.
  • § 477 Abs. 1 Z 5 Zivilprozessordnung (ZPO), RIS.
  • § 4 Außerstreitgesetz (AußStrG), RIS.
  • § 5 Außerstreitgesetz (AußStrG), RIS.
  • § 116a Außerstreitgesetz (AußStrG), RIS.
  • § 242 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), RIS.
  • Barth/Ganner (Hrsg.), Handbuch des Erwachsenenschutzrechts, 3. Auflage, Linde Verlag 2019.
  • Schneider/Verweijen (Hrsg.), AußStrG Außerstreitgesetz, Linde Verlag 2018.
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