Produktpirateriegesetz

Das Produktpirateriegesetz 2020 regelt in Österreich, wie die Zollbehörden bei Waren vorgehen, die Rechte des geistigen Eigentums verletzen könnten. Gemeint sind vor allem Fälschungen und andere Waren, bei denen etwa Markenrechte, Patente, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster, Urheberrechte oder bestimmte verwandte Schutzrechte betroffen sein können. Das Gesetz steht nicht für sich allein: Es ergänzt die unmittelbar anwendbare Verordnung (EU) Nr. 608/2013, die das zentrale Verfahren auf EU-Ebene vorgibt.

Worum es beim Produktpirateriegesetz geht

Das österreichische Gesetz schafft die nationalen Regeln, die für die praktische Anwendung des EU-Rechts notwendig sind. Es sagt also nicht allgemein, was eine Fälschung ist und welche zivilrechtlichen Ansprüche bestehen. Sein Schwerpunkt liegt auf dem Einschreiten des Zolls bei verdächtigen Waren im grenzüberschreitenden Warenverkehr.

Typische Fälle sind Waren, die bei der Einfuhr, Ausfuhr oder unter zollamtlicher Überwachung auffallen. Das Gesetz soll verhindern, dass rechtsverletzende Ware in den Verkehr gelangt oder weitertransportiert wird, ohne dass die Rechteinhaber reagieren können.

Wie der Zoll tätig wird

Grundlage für das Einschreiten ist in der Regel ein Antrag auf Tätigwerden des Rechteinhabers. Nach dem Produktpirateriegesetz 2020 ist dafür eine vom Zollamt Österreich eingerichtete und kundgemachte zuständige Zolldienststelle zuständig. Dort werden Anträge angenommen und bearbeitet.

Wird eine verdächtige Sendung entdeckt, kann die Überlassung der Waren ausgesetzt oder die Ware zurückgehalten werden. Der Rechteinhaber erhält dadurch die Möglichkeit, die Sache zu prüfen und die weiteren Schritte einzuleiten. Das Verfahren richtet sich dabei inhaltlich vor allem nach der EU-Verordnung.

Wichtig ist: Das Produktpirateriegesetz ist kein allgemeines Strafgesetz gegen Produktfälschung. Es regelt vor allem das verwaltungsnahe Zollverfahren und die Zusammenarbeit zwischen Zoll und Rechteinhabern. Ob daneben zivilrechtliche Ansprüche, strafrechtliche Folgen oder lauterkeitsrechtliche Fragen bestehen, ist nach den jeweils einschlägigen Materien zu beurteilen.

Was mit verdächtigen Waren passieren kann

Ein zentraler Punkt ist die Vernichtung der Waren. Das Gesetz sieht vor, dass ein Einverständnis zur Vernichtung auch dann angenommen werden kann, wenn der Anmelder oder Besitzer der Ware nach Mitteilung durch die Zollbehörde weder zustimmt noch fristgerecht widerspricht. Schweigen kann hier also rechtlich bedeutsam sein.

Daneben gibt es besondere Regeln zur frühzeitigen Überlassung in bestimmten Fällen. Das betrifft vor allem Schutzrechte wie Patente, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster, Topografien von Halbleitererzeugnissen oder Sortenschutzrechte. Wird in einem entsprechenden Verfahren festgestellt, dass ein solches Recht verletzt wurde, kann eine geleistete Sicherheit an die Stelle der Ware treten und der Einziehung unterliegen.

Wer die Kosten trägt

Das Verfahren ist für Rechteinhaber nicht kostenlos. Nach dem Produktpirateriegesetz 2020 hat grundsätzlich der Inhaber der Entscheidung über den Antrag auf Tätigwerden jene Kosten zu ersetzen, die dem Bund oder für den Bund handelnden Stellen ab der Zurückhaltung oder Aussetzung der Überlassung entstehen. Dazu zählen insbesondere Kosten für Lagerung, Behandlung und gegebenenfalls Vernichtung der Waren.

Werden die Waren in einem von der Zollbehörde betriebenen öffentlichen Zolllager oder Verwahrungslager gelagert, fallen außerdem die dafür vorgesehenen Verwaltungsabgaben an. Das Gesetz erlaubt allerdings, von einer Kostenfestsetzung abzusehen, wenn der Verwaltungsaufwand dafür außer Verhältnis zur Höhe der Kosten stehen würde.

Welche Rolle das EU-Recht spielt

Im Bereich der Produktpiraterie ist das EU-Recht besonders wichtig. Die Verordnung (EU) Nr. 608/2013 regelt das eigentliche Verfahren der Zollbehörden zur Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums. Das österreichische Produktpirateriegesetz 2020 verweist ausdrücklich auf diese Verordnung und ergänzt sie dort, wo innerstaatliche Zuständigkeiten oder besondere Rechtsfolgen festgelegt werden müssen.

Für die Praxis bedeutet das: Wer sich mit Produktpiraterie im Zollbereich beschäftigt, muss EU-Verordnung und österreichisches Durchführungsgesetz gemeinsam lesen. Erst daraus ergibt sich das vollständige Bild.

Was das Gesetz nicht regelt

Das Produktpirateriegesetz 2020 ersetzt nicht die materiellen Schutzgesetze des Immaterialgüterrechts. Ob tatsächlich eine Markenverletzung, Patentverletzung oder Urheberrechtsverletzung vorliegt, richtet sich nach den jeweiligen Spezialgesetzen. Dazu gehören etwa das Markenschutzgesetz, das Patentgesetz oder das Urheberrechtsgesetz.

Das Gesetz ist daher vor allem ein Verfahrensgesetz für den Grenzbeschlagnahmebereich. Es dient dazu, den Schutz geistiger Eigentumsrechte schon an der Schnittstelle zum Zoll wirksam zu machen.

Quellen

  • Produktpirateriegesetz 2020 (PPG 2020), BGBl. I Nr. 104/2019, insbesondere §§ 1 bis 8, RIS.
  • Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden, ABl. L 181 vom 29.06.2013, S. 15, EUR-Lex.
  • § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG), RIS.
  • Görg, MSchG | Markenschutzgesetz. Praxiskommentar, 1. Auflage, Linde Verlag 2024.
  • Müller/Höller-Prantner, Markenrecht kompakt, 2. Auflage, Linde Verlag.
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