Passivlegitimation bedeutet, dass sich ein geltend gemachter Anspruch gegen die richtige Person richtet. Vereinfacht gefragt: Wen muss ich in Österreich tatsächlich klagen oder in Anspruch nehmen? Gemeint ist damit nicht eine bloße Formalfrage, sondern eine Frage des materiellen Rechts. Es geht also darum, wer nach dem behaupteten Lebenssachverhalt rechtlich verpflichtet sein soll.
Das Gegenstück ist die Aktivlegitimation. Dabei geht es darum, wer den Anspruch überhaupt geltend machen darf. Bei der Passivlegitimation geht es hingegen um die richtige Gegenseite.
Warum die Passivlegitimation wichtig ist
Auch eine formal richtig eingebrachte Klage kann scheitern, wenn sie sich gegen die falsche Person richtet. Wer etwa Schadenersatz, Zahlung, Unterlassung oder Herausgabe verlangt, muss diejenige Person belangen, die nach dem Gesetz oder nach einem Vertrag tatsächlich dafür einzustehen hat.
Typische Fragen sind zum Beispiel:
- Wurde der Vertrag mit der richtigen Person geschlossen?
- Ist wirklich diese Person Eigentümerin, Schuldnerin oder Halterin eines Rechts?
- Haftet die beklagte Person selbst oder allenfalls eine andere?
- Gibt es mehrere Verpflichtete, die gemeinsam oder jeweils einzeln in Anspruch genommen werden können?
Gerade in der Praxis ist das oft schwieriger, als es auf den ersten Blick wirkt. Firmenbezeichnungen, Vertretungsverhältnisse, Hausverwaltungen, Eigentümergemeinschaften, Versicherungen oder Zessionen können die Zuordnung erschweren.
Passivlegitimation ist keine Prozessvoraussetzung
Im österreichischen Zivilprozess ist die Passivlegitimation keine Prozessvoraussetzung. Das bedeutet: Wenn die falsche Person geklagt wird, ist die Klage nicht schon deshalb unzulässig. Das Gericht weist sie also nicht einfach aus formalen Gründen zurück.
Stattdessen wird geprüft, ob der geltend gemachte Anspruch gegen die beklagte Person inhaltlich besteht. Fehlt die Passivlegitimation, führt das im Regelfall dazu, dass das Klagebegehren abgewiesen wird.
Die Frage der Passivlegitimation gehört damit zur Sachlegitimation. Darunter versteht man, ob Anspruch und Verpflichtung nach materiellem Recht gerade den am Verfahren beteiligten Personen zukommen.
Wie geprüft wird, wer passiv legitimiert ist
Ob jemand passiv legitimiert ist, hängt immer vom konkreten Anspruch ab. Maßgeblich ist daher zuerst, welcher Anspruch überhaupt geltend gemacht wird.
Beispiele:
- Bei einer vertraglichen Forderung ist grundsätzlich jene Person passiv legitimiert, die Vertragspartnerin geworden ist.
- Bei Schadenersatz ist zu prüfen, wer die behauptete Pflichtverletzung gesetzt hat oder wem sie rechtlich zugerechnet wird.
- Bei einer Eigentumsklage kommt es darauf an, wer die Sache innehat oder das behauptete Recht beeinträchtigt.
- Bei Ansprüchen gegen eine juristische Person ist regelmäßig diese selbst und nicht bloß ein Organ oder eine Mitarbeiterin beziehungsweise ein Mitarbeiter zu belangen.
Entscheidend sind also nicht bloß Bezeichnungen im Alltag, sondern die rechtliche Zuordnung des Anspruchs. Wer etwa mit einer GmbH kontrahiert hat, kann seine Forderung grundsätzlich nicht einfach gegen die Geschäftsführerin persönlich richten, wenn nicht ein eigener Haftungsgrund besteht.
Mehrere mögliche Beklagte
Es kann auch vorkommen, dass mehrere Personen passiv legitimiert sind. Das ist etwa dann möglich, wenn mehrere Personen gemeinsam haften oder wenn das materielle Recht Wahlmöglichkeiten eröffnet. Ob eine Person allein oder gemeinsam mit anderen zu belangen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Anspruchsgrundlage.
Ebenso wichtig ist die Abgrenzung zur bloßen Parteibezeichnung. Manchmal ist klar, wer gemeint ist, auch wenn die Bezeichnung ungenau ist. Dann kann die Parteibezeichnung zu berichtigen sein. Anders ist es, wenn nicht nur eine ungenaue Bezeichnung vorliegt, sondern tatsächlich die falsche Person geklagt wurde. Dann geht es nicht um eine bloße Korrektur des Namens, sondern um fehlende Passivlegitimation.
Besondere praktische Fälle
In der Praxis stellt sich die Frage der Passivlegitimation oft in folgenden Konstellationen:
- Vertragsverhältnisse: Wer ist wirklich Vertragspartnerin oder Vertragspartner?
- Wohnrecht und Liegenschaftsrecht: Ist die Eigentümerin, die Eigentümergemeinschaft, die Hausverwaltung oder eine andere Person zu belangen?
- Unternehmensrecht: Haftet die Gesellschaft oder ausnahmsweise auch eine andere Person?
- Forderungsabtretung: Wer ist nach einer Zession noch richtige Partei?
- Vertretung: Handelt jemand im eigenen Namen oder bloß für eine andere Person?
Auch im Lauf eines Verfahrens können sich Fragen ergeben, etwa wenn eine streitverfangene Forderung übertragen wird. Die ZPO enthält dazu Sonderregeln, damit ein Prozess nicht allein durch eine Veränderung außerhalb des Verfahrens aus dem Gleichgewicht gerät.
Abgrenzung zu ähnlichen Begriffen
Die Passivlegitimation darf nicht mit der Zuständigkeit des Gerichts verwechselt werden. Zuständigkeit beantwortet die Frage, welches Gericht entscheiden darf. Passivlegitimation beantwortet die Frage, gegen wen sich der Anspruch richtet.
Sie ist auch von der Prozessfähigkeit und der Parteifähigkeit zu unterscheiden. Diese Begriffe betreffen die Fähigkeit, überhaupt Partei eines Verfahrens zu sein oder wirksam Prozesshandlungen zu setzen. Die Passivlegitimation betrifft dagegen die inhaltliche Berechtigung, gerade diese Person zu belangen.
Quellen
- § 226 Zivilprozessordnung (ZPO), RIS.
- § 234 Zivilprozessordnung (ZPO), RIS.
- OGH 6 Ob 173/11a, RIS.
- OGH 7 Ob 108/15f, RIS.
- OGH 4 Ob 23/20s, RIS.
- Rechberger/Klicka (Hrsg.), ZPO – Zivilprozessordnung, 6. Auflage, LexisNexis Österreich.
- Höllwerth/Ziehensack (Hrsg.), ZPO Taschenkommentar, 2., aktualisierte und erweiterte Auflage, LexisNexis Österreich 2025.





