Opfer ist jede Person, die durch eine Straftat einen Schaden erlitten hat oder in strafrechtlich geschützten Rechtsgütern beeinträchtigt wurde. Die Strafprozessordnung definiert das Opfer und regelt seine Rechte im Verfahren.
Begriff
Die Begriffsbestimmungen enthält §65 StPO. Dort ist auch der Begriff Privatbeteiligter festgelegt, also das Opfer, das sich zur Geltendmachung von Schadenersatz oder Entschädigung dem Strafverfahren anschließt.
Zentrale Rechte des Opfers
- Information und Akteneinsicht Verständigungen über wesentliche Schritte und auf Verlangen Einsicht in Akten nach Maßgabe des Gesetzes. Übersetzung bestimmter Schriftstücke bei Bedarf. Grundlage §66 StPO.
- Anwesenheit und Stellungnahmen Teilnahme an Vernehmungen und Hauptverhandlung sowie das Recht, Fragen zu stellen und Anträge zu stellen, soweit gesetzlich zugelassen. Grundlage §66 StPO.
- Schutzrechte Schonender Umgang bei Vernehmungen, Ausschluss der Öffentlichkeit, Maßnahmen zum Schutz vor Kontakt mit dem Beschuldigten, besondere Vernehmungsformen für besonders schutzbedürftige Opfer. Grundlagen §66a StPO und §66 StPO.
Prozessbegleitung
Opfern ist auf Verlangen psychosoziale und juristische Prozessbegleitung zu gewähren, soweit dies zur Wahrung ihrer Rechte erforderlich ist. Die psychosoziale Begleitung bereitet auf das Verfahren vor und begleitet zu Vernehmungen, die juristische Begleitung umfasst Beratung und Vertretung durch einen Rechtsanwalt. Grundlage §66b StPO.
Privatbeteiligung
Opfer können Ersatz für Schaden oder eine Entschädigung für Beeinträchtigungen im Strafverfahren begehren. Über den Anspruch wird nach den Regeln der Strafprozessordnung entschieden. Grundlage §67 StPO.
Quellen
- RIS §65 StPO
- RIS §66 StPO
- RIS §66a StPO
- RIS §66b StPO
- RIS §67 StPO
- BMJ Opfer und Opferrechte
- BMJ Prozessbegleitung
Fachbücher und Kommentare
- Kirchbacher Kurt Strafprozessordnung Kurzkommentar 15. Auflage MANZ 2023
- Fuchs Helmut Ratz Eckart Hrsg Wiener Kommentar zur Strafprozessordnung MANZ laufende Lieferung
- Birklbauer Andreas Haumer Bernhard Nimmervoll Andreas Wess Klaus Hrsg Linzer Kommentar zur Strafprozessordnung LexisNexis 2020