Im E-Mail-Marketing garantiert das Double Opt-in Verfahren, dass eine ausdrückliche Zustimmung aller Abonnenten für den Empfang von Newslettern vorliegt. Dies ist essentiell, um bei rechtlichen Auseinandersetzungen nachweisen zu können, dass der Versand im Einklang mit den Vorschriften des UWG sowie den Anforderungen der DSGVO steht. Doch wie verhält es sich bei Bestandskunden? Ist es möglich, sie ohne explizite Double Opt-in Zustimmung per Newsletter zu kontaktieren, ohne die DSGVO zu verletzen?
Double Opt-in und die DSGVO
Das Double Opt-in Verfahren fordert, dass Interessenten nach ihrer ersten Anmeldung eine Bestätigungsmail erhalten und durch Klicken auf einen Link ihre Anmeldung abschließen. Dies sichert Ihnen als Versender den Nachweis, dass eine klare Einwilligung zum Newsletter-Empfang vorliegt, was im Streitfall vor Gericht essentiell ist, um DSGVO-Konformität zu zeigen. Obwohl die Double Opt-in Methode nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, legt Artikel 7 der DSGVO fest, wie eine solche Zustimmung auszusehen hat. Die Nutzung des Double Opt-in ist der einfachste Weg, um eine strukturierte und nachweisbare Einwilligung der Empfänger zu erhalten. Tools wie die rapidmail Newsletter-Software dokumentieren den Zeitpunkt des Klicks automatisch, was den Nachweis der Zustimmung erleichtert.
Das Single Opt-in Verfahren hingegen macht es schwierig, eine explizite Einwilligung darzulegen, da hier lediglich die E-Mail-Adresse ohne weitere Bestätigung eingegeben wird. Dies reicht für einen DSGVO-konformen Newsletter-Versand nicht aus.
DSGVO-konformer Newsletterversand an Bestandskunden im B2B-Bereich
Es gibt jedoch eine wichtige Ausnahme: Für den Newsletterversand an B2B-Bestandskunden unter bestimmten Bedingungen ist keine separate Werbeeinwilligung notwendig. Die vier Bedingungen für den rechtskonformen Newsletter-Versand an Bestandskunden sind:
- Bestehende Kundenbeziehungen: Die Personen müssen bereits Kunden Ihres Unternehmens sein und dort Einkäufe getätigt haben, kurz gesagt, es müssen Bestandskunden sein.
- Begrenzte Werbeinhalte: Die Inhalte des Newsletters dürfen sich nur auf Werbung für ähnliche Produkte oder Dienstleistungen Ihres Unternehmens beziehen. Die Bewerbung neuer Dienste oder Produkte von Kooperationspartnern ist nicht zulässig.
- Möglichkeit zur Ablehnung und Abmeldung: Es muss den Empfängern möglich sein, bereits bei der Datenerhebung, beispielsweise beim Vertragsabschluss im Online-Shop, eine Zustimmung zu verweigern. Zudem müssen sie die Möglichkeit haben, sich jederzeit vom Newsletter abzumelden.
- Überprüfung der Werbeausschlussliste: Unternehmen sind verpflichtet, ihre Kontaktlisten mit der § 7 E-Commerce-Gesetz Liste abzugleichen, die von der RTR-GmbH in Österreich geführt wird. In diese Liste können sich Personen und Unternehmen eintragen, die keine Werbe-E-Mails erhalten möchten.
Es ist ratsam, bei der Anwendung des Bestandskundenprivilegs Vorsicht walten zu lassen und sich juristisch beraten zu lassen, um rechtliche Grauzonen zu vermeiden und mögliche finanzielle Konsequenzen abzuwenden.
Wenn alle vier Voraussetzungen erfüllt sind, können Sie Ihre B2B-Bestandskunden ohne separate Einwilligung über Newsletter kontaktieren, ohne gegen die DSGVO oder das UWG zu verstoßen. Natürlich müssen dabei auch alle anderen rechtlichen Bestimmungen für den Newsletterversand und die Datenschutzvorgaben für E-Mail-Marketing eingehalten werden.
Fazit: Verstößt ein Newsletter an Bestandskunden ohne explizite Zustimmung gegen die DSGVO?
Beim Versand von Newslettern an Bestandskunden ist es essentiell, dass die oben beschriebenen vier Voraussetzungen erfüllt sind, um ohne separate Double Opt-in Einwilligung Werbemails senden zu dürfen. Wenn diese Bedingungen zutreffen, liegt nach objektiver Betrachtung weder ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) noch gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vor.
Allerdings sind die gesetzlichen Anforderungen oft nicht eindeutig und können in der Praxis schwer nachvollziehbar sein. Insbesondere muss bei jedem Einzelfall geprüft werden, ob ein im Newsletter beworbenes Produkt wirklich „ähnlich“ zu einem bereits gekauften Artikel ist. Die Entscheidung, ob dies zutrifft, kann im Streitfall von Gerichten unterschiedlich bewertet werden. Da der Datenschutz besonders streng gehandhabt wird, ist eine vorsichtige Herangehensweise ratsam.