Justizbehörden sind die staatlichen Organe, die im Rahmen des österreichischen Justizwesens Aufgaben der Rechtsprechung, der Strafrechtspflege und des Strafvollzugs wahrnehmen. Dazu zählen die ordentlichen Gerichte, die Staatsanwaltschaften, die Generalprokuratur, die Oberstaatsanwaltschaften sowie die Justizanstalten mit der Vollzugsdirektion. Die ordentlichen Gerichte sind unabhängig, die Staatsanwaltschaften sind hierarchisch organisiert und an gesetzliche Weisungen im vorgesehenen Rahmen gebunden. Die Justiz ist von der Verwaltung getrennt und wird im Namen des Bundes ausgeübt.
Ordentliche Gerichte
Die ordentliche Gerichtsbarkeit entscheidet in Zivil und Strafsachen. Sie ist stufig organisiert mit Bezirksgerichten und Landesgerichten als Gerichten erster Instanz, Oberlandesgerichten als Rechtsmittelgerichte und dem Obersten Gerichtshof als Höchstgericht. Die Geschäftsverteilung wird jeweils im Voraus festgelegt. Die richterliche Unabhängigkeit ist verfassungsrechtlich abgesichert, Richter sind unabsetzbar und unversetzbar.
Staatsanwaltschaften
Die Staatsanwaltschaften wahren die öffentlichen Interessen in der Strafrechtspflege. Sie leiten Ermittlungen, erheben Anklage und vertreten die Anklage vor Gericht. Über den Staatsanwaltschaften bestehen Oberstaatsanwaltschaften in Wien Linz Graz und Innsbruck. Bei der Verfolgung von Wirtschafts und Korruptionsdelikten ist die Wirtschafts und Korruptionsstaatsanwaltschaft zuständig. Weisungen sind gesetzlich geregelt, müssen schriftlich ergehen und werden dokumentiert. Zur Beratung in Weisungsfragen besteht der Weisungsrat bei der Generalprokuratur.
Generalprokuratur
Die Generalprokuratur ist beim Obersten Gerichtshof eingerichtet. Sie ist kein Ankläger in ersten Instanzen, sondern nimmt oberste Aufgaben im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung wahr und wirkt in gesetzlich vorgesehenen Verfahren mit. Sie ist in die Hierarchie der Staatsanwaltschaften nicht eingegliedert.
Strafvollzug und Justizanstalten
Der Strafvollzug wird durch die Vollzugsdirektion und die Justizanstalten durchgeführt. Ziel und Grundsätze des Vollzugs ergeben sich aus dem Strafvollzugsgesetz. Für bestimmte Konstellationen sieht das Gesetz besondere Vollzugsformen vor, etwa den elektronisch überwachten Hausarrest unter gesetzlich geregelten Voraussetzungen. Die Bewährungshilfe unterstützt bedingt Verurteilte und Entlassene und unterliegt der Aufsicht des Bundesministeriums für Justiz.
Abgrenzung zu Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts und Verwaltungsgerichten
Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof sind Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts. Sie sind organisatorisch eigenständig und nicht Teil des Justizressorts. Die Verwaltungsgerichte des Bundes und der Länder entscheiden über Beschwerden gegen Akte der Verwaltung. Die ordentliche Gerichtsbarkeit bleibt für Zivil und Strafsachen zuständig.
Rechtliche Grundlagen
- Bundes Verfassungsgesetz Gerichtsbarkeit im Namen des Bundes, Trennung von Justiz und Verwaltung, richterliche Unabhängigkeit, rechtlicher Rahmen für Oberster Gerichtshof Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof.
- Gerichtsorganisationsgesetz Aufbau der ordentlichen Gerichte und Zuständigkeiten.
- Staatsanwaltschaftsgesetz Aufgaben und Organisation der Staatsanwaltschaften, Weisungsrecht und Weisungsrat.
- Strafprozessordnung Verfahrensregeln in Strafsachen.
- Strafvollzugsgesetz Grundsätze und Vollzug der Freiheitsstrafe sowie besondere Vollzugsformen.
Praxis Hinweise
- Zuständigkeit finden Für Zivil und Strafsachen geben die Prozessordnungen und das Gerichtsorganisationsgesetz die maßgeblichen Zuständigkeiten vor. Informationsseiten des Justizressorts bieten Übersichten und Adressverzeichnisse.
- Staatsanwaltschaftliche Auskünfte Auskünfte zu Ermittlungsverfahren erteilen die zuständigen Staatsanwaltschaften nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben.
- Register und Service Grundbuch und Firmenbuch werden von Gerichten geführt. Auszüge sind über die vorgesehenen Stellen und über Justiz Online erhältlich.
Quellen
- RIS Art 82 Bundes Verfassungsgesetz Gerichtsbarkeit im Namen des Bundes
- RIS Art 87 Bundes Verfassungsgesetz richterliche Unabhängigkeit
- RIS Art 90a Bundes Verfassungsgesetz Staatsanwaltschaft
- RIS Art 92 Bundes Verfassungsgesetz ordentliche Gerichte und Oberster Gerichtshof
- RIS Art 94 Bundes Verfassungsgesetz Trennung von Justiz und Verwaltung
- RIS Gerichtsorganisationsgesetz
- RIS Staatsanwaltschaftsgesetz
- RIS Strafprozessordnung
- RIS Strafvollzugsgesetz
- BMJ Organisation der Gerichte
- BMJ Staatsanwaltschaften Aufgaben und Organisation
- BMJ Justizanstalten und Strafvollzug
Fachbücher und Kommentare
- Mayer Heinz Kucsko Stadlmayer Gabriele Stöger Karl Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechts 14. Auflage MANZ Wien 2023
- Wanke Rudolf Perl Harald Sachs Michael RStDG GOG und StAG Kommentar 5. Auflage MANZ Wien 2021
- Kirchbacher Kurt Strafprozessordnung Kurzkommentar 15. Auflage MANZ Wien 2023
- Thienel Rudolf Zeleny Karim Verwaltungsverfahren MANZ Wien 2021