Iudex ad quem ist ein lateinischer Ausdruck für das Gericht oder den Richter, an den ein Rechtsmittel geht. Gemeint ist also jene Instanz, die über eine Berufung, einen Rekurs oder eine Beschwerde entscheidet. Das Gegenstück ist der iudex a quo, also jene Stelle, von der die angefochtene Entscheidung stammt.
Der Begriff wird im heutigen österreichischen Recht vor allem als fachsprachliche Bezeichnung verwendet. In Gesetzen steht meist nicht „iudex ad quem“, sondern konkret etwa Berufungsgericht, Rekursgericht, Verwaltungsgericht oder Oberlandesgericht als Beschwerdegericht.
Was bedeutet der Begriff praktisch?
Wer eine Entscheidung anfechten will, wendet sich nicht an irgendein anderes Gericht, sondern an die zuständige Rechtsmittelinstanz. Genau diese Instanz ist der iudex ad quem. Er prüft, ob die angefochtene Entscheidung rechtlich richtig ist und ob das Verfahren korrekt geführt wurde.
Wichtig ist dabei: Der iudex ad quem ist nicht immer dieselbe Stelle. Welche Instanz zuständig ist, hängt davon ab, aus welchem Verfahren die Entscheidung stammt und welches Rechtsmittel vorgesehen ist.
Iudex ad quem im Zivilverfahren
Im Zivilprozess entscheidet über Rechtsmittel regelmäßig das Gericht höherer Instanz. Bei Urteilen erster Instanz ist das typischerweise das Berufungsgericht. Bei Beschlüssen ist häufig das Rekursgericht zuständig.
Die Zivilprozessordnung verwendet dafür die praktischen Bezeichnungen des Verfahrensrechts. Die Berufung ist in den §§ 461 ff ZPO geregelt, der Rekurs in den §§ 514 ff ZPO. Dass Rechtsmittel im Regelfall beim Gericht erster Instanz eingebracht werden, ändert nichts daran, dass über sie das zuständige Rechtsmittelgericht entscheidet. Dieses Rechtsmittelgericht ist der iudex ad quem.
Der Begriff beschreibt daher nicht die Einbringungsstelle, sondern die Entscheidungsinstanz. Das ist für das Verständnis von Rechtsmitteln wichtig: Eingebracht wird ein Rechtsmittel oft bei der ersten Instanz, entschieden wird aber von der höheren Instanz.
Iudex ad quem im Strafverfahren
Auch im Strafprozess bezeichnet der Ausdruck jene Instanz, die über ein Rechtsmittel entscheidet. Bei Beschwerden gegen Beschlüsse ist das je nach Fall das zuständige übergeordnete Gericht, oft ein Oberlandesgericht oder ein anderes gesetzlich bestimmtes Beschwerdegericht.
Die Strafprozessordnung regelt die Beschwerde in §§ 87 ff StPO. Nach § 88 StPO ist eine Beschwerde grundsätzlich beim Gericht einzubringen. Das Rechtsmittel kann aber auf die Entscheidung durch das dafür zuständige Rechtsmittelgericht gerichtet sein. Dieses Gericht ist in der Terminologie des Lateins der iudex ad quem.
Gerade im Strafverfahren ist es wichtig, nicht bloß den Begriff zu kennen, sondern die konkrete Zuständigkeitsregel der StPO zu prüfen. Der Ausdruck selbst ersetzt keine gesetzliche Zuständigkeitsnorm.
Iudex ad quem im Verwaltungsrecht
Im österreichischen Verwaltungsrecht ist mit dem iudex ad quem regelmäßig das Verwaltungsgericht gemeint, das über eine Beschwerde gegen einen Bescheid oder gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt entscheidet.
Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist in Art. 130 B-VG verfassungsrechtlich vorgesehen. Das Verfahren richtet sich im Allgemeinen nach dem Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz. Die Beschwerdefrist gegen einen Bescheid beträgt nach § 7 VwGVG grundsätzlich vier Wochen.
Auch hier zeigt sich der Unterschied zwischen Ausgangsbehörde und Rechtsmittelinstanz deutlich: Die angefochtene Entscheidung stammt von einer Behörde, entschieden wird aber vom Verwaltungsgericht. Dieses Verwaltungsgericht ist der iudex ad quem.
Abgrenzung zum iudex a quo
Zum besseren Verständnis wird der Begriff oft gemeinsam mit iudex a quo erklärt. Der iudex a quo ist jene Stelle, von der die angefochtene Entscheidung kommt. Der iudex ad quem ist jene Stelle, zu der das Rechtsmittel führt.
- Iudex a quo: Ausgangsgericht oder Ausgangsbehörde
- Iudex ad quem: Rechtsmittelgericht oder sonst zuständige Rechtsmittelinstanz
Diese Unterscheidung ist vor allem in der juristischen Sprache nützlich, etwa bei der Beschreibung des Devolutiveffekts. Damit ist gemeint, dass die Entscheidungszuständigkeit durch das Rechtsmittel auf die höhere Instanz übergeht.
Warum der Begriff heute noch verwendet wird
Der Ausdruck stammt aus der lateinischen Rechtssprache und ist im österreichischen Jus bis heute verständlich, aber eher erklärend als gesetzestechnisch. In einer Entscheidung, in einem Kommentar oder in der Ausbildung kann er hilfreich sein, weil er knapp bezeichnet, wer über das Rechtsmittel entscheidet.
Für die Praxis genügt der Begriff allein allerdings nicht. Entscheidend ist immer, welches konkrete Rechtsmittel vorgesehen ist, welche Frist gilt und welche Instanz nach dem jeweiligen Verfahrensgesetz zuständig ist.
Quellen
- Art. 130 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), RIS.
- § 7 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), RIS.
- § 88 Strafprozeßordnung 1975 (StPO), RIS.
- § 461 Zivilprozessordnung (ZPO), RIS.
- §§ 514 ff Zivilprozessordnung (ZPO), RIS.
- Pochmarski/Lichtenberg/Tanczos/Kober, Berufung in der ZPO, 3. Auflage, LexisNexis Österreich.
- Haase, Zivilprozessrecht kompakt, Linde Verlag.
- Fabrizy, Strafprozessrecht, Verlag Österreich.





