Ein Gesetzblatt ist das amtliche Veröffentlichungsorgan für Rechtsvorschriften. Erst durch die richtige Kundmachung wird ein Gesetz allgemein verbindlich. In Österreich ist daher nicht irgendein Druckwerk oder eine private Datenbank maßgeblich, sondern die gesetzlich vorgesehene Veröffentlichung im jeweiligen amtlichen Gesetzblatt.
Bundesgesetzblatt des Bundes
Auf Bundesebene heißt das amtliche Veröffentlichungsorgan Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich. Die verfassungsrechtliche Grundlage dafür ist Art. 49 B-VG. Danach sind Bundesgesetze vom Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
Das Nähere regelt das Bundesgesetzblattgesetz 2004. Danach wird das Bundesgesetzblatt im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) herausgegeben. Maßgeblich ist also die amtliche elektronische Kundmachung. Das Bundesgesetzblatt erscheint nicht in festen Wochen- oder Monatsabständen, sondern immer dann, wenn eine Kundmachung erforderlich ist.
Im Bundesgesetzblatt werden vor allem veröffentlicht:
- Bundesgesetze,
- Verordnungen, wenn das Gesetz dies vorsieht,
- Staatsverträge, soweit sie dort kundzumachen sind,
- sonstige Kundmachungen, für die das Bundesrecht das Bundesgesetzblatt vorsieht.
Warum die Kundmachung so wichtig ist
Ein Gesetzesbeschluss allein genügt noch nicht, damit eine Norm für alle gilt. Damit sich Bürgerinnen und Bürger, Gerichte und Behörden auf einen verbindlichen Text stützen können, muss der Inhalt ordnungsgemäß kundgemacht werden. Das Gesetzblatt erfüllt damit eine zentrale rechtsstaatliche Funktion: Es schafft Verlässlichkeit, Öffentlichkeit und Beweisbarkeit des geltenden Normtextes.
Für die Praxis heißt das: Wenn man wissen will, ob eine bundesrechtliche Vorschrift tatsächlich erlassen wurde und wie ihr amtlicher Wortlaut lautet, ist die Kundmachung im Bundesgesetzblatt entscheidend. Im RIS kann dieser Wortlaut abgerufen werden.
Landesgesetzblätter der Bundesländer
Neben dem Bundesgesetzblatt gibt es in Österreich auch Landesgesetzblätter. Jedes Bundesland hat für seine Landesgesetze und bestimmte andere landesrechtliche Vorschriften ein eigenes amtliches Kundmachungsorgan. Die Bundesverfassung geht davon aus, dass die im Landesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften dort kundgemacht werden.
Im Landesgesetzblatt werden insbesondere Landesgesetze und jene Verordnungen veröffentlicht, für die das Landesrecht eine Kundmachung in diesem Organ vorsieht. Welche weiteren Akte dort erscheinen, ergibt sich aus dem jeweiligen Landesverfassungsrecht und den landesrechtlichen Kundmachungsvorschriften.
Für die Rechtsanwendung ist daher immer zu unterscheiden:
- Bundesrecht wird grundsätzlich im Bundesgesetzblatt kundgemacht.
- Landesrecht wird grundsätzlich im jeweiligen Landesgesetzblatt kundgemacht.
Amtlicher Wortlaut und Berichtigungen
Der im Gesetzblatt veröffentlichte Text ist der amtliche Wortlaut. Gerade deshalb kommt es auf eine präzise Kundmachung an. Wenn bei einer Veröffentlichung Fehler berichtigt werden müssen, geschieht das nicht bloß informell, sondern durch eine eigene rechtlich vorgesehene Berichtigung oder eine sonstige neuerliche Kundmachung in der dafür vorgesehenen Form.
Man sollte daher nicht auf inoffizielle Abschriften vertrauen, wenn es auf den genauen Gesetzestext ankommt. Für die Arbeit mit geltendem Recht ist der Blick auf die amtliche Kundmachung oder auf die im RIS bereitgestellte authentische Fassung wesentlich.
Gesetzblatt und Amtsblatt sind nicht dasselbe
Der Ausdruck Gesetzblatt bezeichnet ein Veröffentlichungsorgan für Rechtsvorschriften. Davon zu unterscheiden sind andere Amtsblätter, in denen etwa Mitteilungen, Ausschreibungen oder organisatorische Informationen veröffentlicht werden. Nicht jedes Amtsblatt ist also ein Gesetzblatt, und nicht jede amtliche Veröffentlichung enthält Rechtsnormen.
Auf Ebene der Europäischen Union werden Rechtsakte im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Für österreichisches innerstaatliches Recht ist dieses Amtsblatt aber nicht das nationale Gesetzblatt. Es ist nur dort relevant, wo Unionsrecht unmittelbar gilt oder für Österreich verbindlich kundgemacht ist.
Praktische Bedeutung
Wer im österreichischen Recht nach einer verbindlichen Fassung sucht, sollte immer zuerst prüfen, wo die Norm kundzumachen war. Bei Bundesrecht ist das regelmäßig das Bundesgesetzblatt, bei Landesrecht das jeweilige Landesgesetzblatt. Das ist besonders wichtig bei:
- der Feststellung, ob eine Norm bereits in Kraft getreten ist,
- der genauen Bezeichnung einer Rechtsvorschrift,
- der Prüfung des amtlichen Wortlauts,
- der Unterscheidung zwischen Bundes- und Landesrecht.
Das Gesetzblatt ist damit kein bloßes Archiv, sondern ein wesentlicher Teil des österreichischen Rechtssetzungsverfahrens.
Quellen
- Art. 49 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), RIS.
- Art. 15 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), RIS.
- Bundesgesetz über das Bundesgesetzblatt 2004 (Bundesgesetzblattgesetz – BGBlG), insbesondere § 1 und § 13, RIS.
- Walter Berka, Verfassungsrecht. Grundzüge des österreichischen Verfassungsrechts für das juristische Studium, 8. Auflage, Verlag Österreich 2021.
- Harald Eberhard/Peter Kahl, Einführung in das Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Verlag Österreich 2024.





