Verordnung (EU) 2020/1503: Crowdfunding

Die Verordnung (EU) 2020/1503 ist die unionsrechtliche Grundlage für europäische Crowdfunding-Dienstleister für Unternehmen. Sie schafft einen einheitlichen Rechtsrahmen für bestimmte internetbasierte Finanzierungen durch viele Anleger und gilt als EU-Verordnung grundsätzlich unmittelbar in den Mitgliedstaaten, also auch in Österreich.

Was regelt Verordnung (EU) 2020/1503?

Die Verordnung (EU) 2020/1503 regelt europäische Crowdfunding-Dienstleistungen für Unternehmen. Gemeint sind Plattformen, über die Projektträger Kapital von einer Vielzahl von Anlegern oder Geldgebern einsammeln. Erfasst werden vor allem zwei Modelle: die Vermittlung von Krediten und die Platzierung von übertragbaren Wertpapieren oder für Crowdfunding zugelassenen Instrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung der Plattform.

Ziel der Verordnung ist es, für diese Form der Unternehmensfinanzierung ein unionsweit einheitliches Regelwerk zu schaffen. Dadurch sollen Plattformbetreiber nicht in jedem Mitgliedstaat mit völlig unterschiedlichen Anforderungen konfrontiert sein. Gleichzeitig sollen Anleger besser geschützt werden, insbesondere durch Informationspflichten, Wohlverhaltensregeln und Vorgaben zur Risikodarstellung.

Da es sich um eine Verordnung handelt, gilt sie grundsätzlich unmittelbar. Sie braucht daher im Kern keine inhaltliche Umsetzung wie eine Richtlinie. In der Praxis sind aber nationale Begleitregelungen nötig, etwa zur Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden, zu Sanktionen und zum Verhältnis zu bestehenden nationalen Finanzmarktgesetzen.

Die Verordnung enthält unter anderem Regeln über die Zulassung von Crowdfunding-Dienstleistern, organisatorische Anforderungen, den Umgang mit Interessenkonflikten, die Prüfung von Anlegerkenntnissen, vorvertragliche Informationen und das sogenannte Basisinformationsblatt für jedes Crowdfunding-Angebot. Außerdem regelt sie die grenzüberschreitende Tätigkeit innerhalb der EU durch einheitliche Zulassung und Notifikation.

Warum ist der Rechtsakt wichtig?

Crowdfunding hat sich als alternative Finanzierungsform für junge Unternehmen, Start-ups und kleinere Vorhaben entwickelt. Vor der unionsrechtlichen Vereinheitlichung war die Rechtslage in Europa teils zersplittert. Plattformen mussten je nach Ausgestaltung prüfen, ob sie nach nationalem Banken-, Wertpapier- oder Gewerberecht tätig werden durften. Das erhöhte Rechtsunsicherheit und Kosten.

Die Verordnung ist wichtig, weil sie einen Mittelweg zwischen Marktzugang und Anlegerschutz schaffen will. Einerseits erleichtert sie Unternehmen und Plattformen den Zugang zum europäischen Kapitalmarkt im kleineren Maßstab. Andererseits reagiert sie auf typische Risiken des Crowdfundings: Informationsasymmetrien, Ausfallrisiken, fehlende Liquidität, Interessenkonflikte und die Gefahr, dass nicht professionelle Anleger die wirtschaftlichen Risiken unterschätzen.

Besonders bedeutsam ist, dass die Verordnung einheitliche Mindeststandards für Information und Prüfung vorsieht. Nicht professionelle Anleger müssen besser über Risiken aufgeklärt werden. Plattformen müssen bestimmte Verfahren einrichten, etwa zur fairen Auswahl von Projekten, zum Beschwerdemanagement und zur Vermeidung von Interessenkonflikten. Damit wird das Vertrauen in diese Finanzierungsform gestärkt.

Bedeutung für Österreich

Für Österreich ist die Verordnung vor allem deshalb relevant, weil hier bereits vor ihrem Inkrafttreten ein eigener Rechtsrahmen für bestimmte Formen des Crowdfundings bestand, insbesondere durch das Alternativfinanzierungsgesetz. Die EU-Verordnung hat die Rechtslage aber nicht einfach ersetzt, sondern teilweise überlagert und neu geordnet. In der Praxis ist daher genau zu prüfen, ob ein konkretes Angebot in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt oder weiterhin nach anderen österreichischen Bestimmungen zu beurteilen ist.

Die Verordnung betrifft in Österreich vor allem Plattformen, die Unternehmensfinanzierungen grenzüberschreitend oder in einem unionsweit harmonisierten Rahmen anbieten wollen. Zuständige Behörde ist in Österreich grundsätzlich die Finanzmarktaufsicht, soweit es um die Aufsicht über nach der Verordnung zugelassene Anbieter geht. Nationale Regelungen sind insbesondere dort notwendig, wo die EU-Verordnung auf Mitgliedstaaten verweist, etwa bei behördlichen Befugnissen, Verwaltungsstrafen oder Verfahrensfragen.

Für österreichische Unternehmen kann die Verordnung den Zugang zu Kapital erleichtern, weil sie den Vertrieb in mehreren Mitgliedstaaten unter einem einheitlicheren Regime ermöglicht. Für österreichische Anleger verbessert sie die Vergleichbarkeit von Angeboten und stärkt den Schutzstandard. Gleichzeitig bleibt Crowdfunding eine risikobehaftete Anlageform. Die Verordnung nimmt dieses Risiko nicht weg, sondern ordnet es rechtlich besser ein.

Im österreichischen Zusammenhang ist auch die Abgrenzung zum Bankwesen, zum Wertpapierrecht und zum Alternativfinanzierungsrecht wichtig. Nicht jede Online-Finanzierungsplattform fällt automatisch unter die Verordnung. Entscheidend sind die konkrete Struktur des Angebots, die eingesetzten Instrumente und die Frage, ob die Dienstleistung als europäische Crowdfunding-Dienstleistung für Unternehmen qualifiziert.

Wer ist davon betroffen?

  • Crowdfunding-Plattformen, die Kredite vermitteln oder Wertpapiere beziehungsweise zulässige Crowdfunding-Instrumente für Unternehmen platzieren.
  • Unternehmen, Start-ups und Projektträger, die über eine Plattform Kapital von vielen Anlegern aufnehmen wollen.
  • Anlegerinnen und Anleger in Österreich, insbesondere nicht professionelle Anleger, die in Crowdfunding-Projekte investieren oder Darlehen vergeben.

Praktische Bedeutung

In der Praxis ist die Verordnung vor allem für die Frage entscheidend, unter welchen Voraussetzungen eine Plattform rechtmäßig tätig werden darf. Wer als Crowdfunding-Dienstleister im Sinne der Verordnung arbeitet, braucht eine entsprechende Zulassung. Diese Zulassung kann dann für Tätigkeiten in anderen Mitgliedstaaten genutzt werden. Das ist für österreichische Anbieter wirtschaftlich interessant, weil damit das Geschäftsmodell leichter skaliert werden kann.

Für Anleger ist das projektbezogene Informationsblatt von großer Bedeutung. Dieses Dokument soll in knapper, verständlicher Form die wesentlichen Merkmale des Angebots, die Risiken, die Kosten und die Rechte der Anleger darstellen. Es ersetzt keine umfassende wirtschaftliche Prüfung, ist aber ein zentrales Instrument für Transparenz. Gerade bei jungen Unternehmen oder innovativen Geschäftsmodellen besteht oft ein erhöhtes Ausfallsrisiko. Anleger sollten daher nicht nur auf die Plattformdarstellung vertrauen.

Auch die Unterscheidung zwischen professionellen und nicht professionellen Anlegern spielt praktisch eine große Rolle. Die Verordnung sieht für nicht professionelle Anleger zusätzliche Schutzmechanismen vor. Dazu gehören etwa Warnhinweise, eine Angemessenheitsprüfung beziehungsweise Eignungsnäheprüfung im Rahmen des Systems der Verordnung und in bestimmten Fällen eine vorvertragliche Bedenk- oder Widerrufsähnliche Schutzfrist. Die genaue Reichweite ist stets anhand des konkreten Angebots und der anwendbaren Vorschriften zu prüfen.

Für Unternehmen in Österreich eröffnet die Verordnung eine zusätzliche Finanzierungsoption neben Bankkredit, Beteiligungskapital und klassischer Wertpapieremission. Sie ist aber kein rechtsfreier Raum. Projektträger müssen die Informationsanforderungen erfüllen und mit der Plattform transparent zusammenarbeiten. Falsche oder irreführende Angaben können aufsichtsrechtliche und zivilrechtliche Folgen haben.

Abgrenzung zu anderen Regelungen

Die Verordnung deckt nicht jede Form des Crowdfundings ab. Insbesondere spenden- oder gegenleistungsbasierte Modelle, bei denen Unterstützer kein Finanzinstrument erwerben und keinen Kredit gewähren, fallen regelmäßig nicht unter diesen Rechtsakt. Solche Modelle können anderen zivilrechtlichen, lauterkeitsrechtlichen oder konsumentenschutzrechtlichen Vorgaben unterliegen, aber nicht dem spezifischen Regime der Verordnung (EU) 2020/1503.

Abzugrenzen ist die Verordnung auch vom österreichischen Alternativfinanzierungsgesetz. Dieses bleibt für bestimmte Finanzierungsformen weiterhin relevant, soweit der Sachverhalt nicht in den harmonisierten Anwendungsbereich der EU-Verordnung fällt oder soweit nationale Bestimmungen ergänzend bestehen. Welche Norm im Einzelfall einschlägig ist, hängt stark von der Ausgestaltung des Angebots ab.

Ebenso wichtig ist die Abgrenzung zum österreichischen Bankwesengesetz, zum Kapitalmarktgesetz, zum Wertpapieraufsichtsrecht und zu unionsrechtlichen Regelwerken wie MiFID II oder der Prospektverordnung. Wenn ein Geschäftsmodell über den Anwendungsbereich der Crowdfunding-Verordnung hinausgeht, können strengere Zulassungs- und Informationspflichten greifen. Die Crowdfunding-Verordnung ist daher kein allgemeines Sonderrecht für alle digitalen Finanzierungsplattformen, sondern ein gezielt begrenztes Regime.

Der in manchen deutschsprachigen Texten verwendete Begriff einer bloßen „Schwarmfinanzierung“ kann umgangssprachlich hilfreich sein, ersetzt aber keine juristische Prüfung. Für Österreich ist maßgeblich, ob die unionsrechtlichen und österreichischen Tatbestände erfüllt sind. Deutsche Begriffe oder Einordnungen aus dem deutschen Recht sind nicht ohne Weiteres auf Österreich übertragbar.

Quellen

  • Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über europäische Crowdfunding-Dienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937
  • EUR-Lex
  • Österreichische Begleitregelungen und Aufsichtsinformationen, insbesondere Materialien und Informationen der Finanzmarktaufsicht Österreich, soweit für Zuständigkeit, Verfahren und Sanktionen relevant
  • Alternativfinanzierungsgesetz (AltFG), soweit zur Abgrenzung im österreichischen Recht einschlägig
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