Apostille

Durch eine ordnungsgemäße Apostille wird die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist, nachgewiesen. Die Apostille wird auf der Urkunde selbst oder auf einem mit ihr verbundenen Blatt von den zuständigen Behörden des Staates angebracht, in dem die Urkunde errichtet worden ist.

Ist die vereinfachte Form der Legalisation einer Urkunde zwecks Verwendung im Ausland, wobei die Echtheit der Unterschrift ohne Mitwirkung eines Konsulats durch eine inländische Behörde bestätigt wird. Ob im Einzelfall eine A. genügt, ergibt sich aus den zwischenstaatlichen Abkommen.

Quellen

http://www.rechtslexikon.net/d/apostille/apostille.htm

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