Landesgesetze

Oö. Lehrpersonen-Diensthoheitsgesetz

Landesgesetz betreffend die Zuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über Lehrpersonen für öffentliche Pflichtschulen (Oö. Lehrpersonen-Diensthoheitsgesetz - Oö. LDHG)

Oö. LDHGLandesgesetzOberösterreichFassung seit 1. September 2020RIS-Stand 3. August 2026

RIS-Gesetzesnummer 10000238 · LGBl.Nr. 18/1986 · 12 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Landeslehrer · Original im RIS öffnen

§ 9

§ 9 II. HAUPTSTÜCKDisziplinar- und Leistungsfeststellungskommission

Fassung: 1. September 2020 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 9 Oö. LDHG?

  • Kernaussage§ 9 Oö. LDHG behandelt "II. HAUPTSTÜCKDisziplinar- und Leistungsfeststellungskommission" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von Oö. LDHG.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 12 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Landeslehrer

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

II. HAUPTSTÜCKDisziplinar- und Leistungsfeststellungskommission

§ 9Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission

(1) Bei der Bildungsdirektion wird für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer an Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen sowie an Berufsschulen eine Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission eingerichtet. (Anm: LGBl. Nr. 114/2018, 113/2019)

(2) Die Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission ist zuständig für

(3) Der Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission gehören an:

(4) Die Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission entscheidet in zwei Senaten, von denen der eine für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer an Volks- und Sonderschulen sowie an Mittelschulen und Polytechnischen Schulen, der andere für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer an Berufsschulen zuständig ist. (Anm: LGBl. Nr. 113/2019)

(5) Zur Vertretung der durch eine Pflichtwidrigkeit verletzten dienstlichen Interessen sind von der Bildungsdirektion aus dem Stand der rechtskundigen Bediensteten der Bildungsdirektion oder von der Bildungsdirektion im Einvernehmen mit der Dienstbehörde bzw. dem Dienstgeber aus dem Stand der rechtskundigen Bediensteten des Amtes der Oö. Landesregierung oder der Bezirkshauptmannschaften des Landes Oberösterreich die Disziplinaranwältin bzw. der Disziplinaranwalt und in erforderlicher Anzahl deren bzw. dessen Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter zu bestellen. (Anm: LGBl. Nr. 114/2018, 47/2019)

(6) Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit der Mitglieder gemäß Abs. 3 erforderlich. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die bzw. der Vorsitzende gibt ihre bzw. seine Stimme zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw. des Vorsitzenden. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. (Anm: LGBl. Nr. 114/2018, 47/2019)

(7) Wenn die vom Verfahren betroffene Landeslehrerin bzw. der vom Verfahren betroffene Landeslehrer eine angestellte Religionslehrerin bzw. ein angestellter Religionslehrer ist, hat anstelle einer bzw. eines durch Los auszuscheidenden bestellten Vertreterin bzw. Vertreters der Landeslehrerinnen und Landeslehrer eine Religionslehrerin bzw. ein Religionslehrer desselben Bekenntnisses der Kommission anzugehören.

(Anm: LGBl.Nr. 11/2015)

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 9 Oö. LDHG in einfachen Worten?

§ 9 Oö. LDHG behandelt "II. HAUPTSTÜCKDisziplinar- und Leistungsfeststellungskommission" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?

Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2020 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
9. Januar 2020
Fassung seit
1. September 2020
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 07:01
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