§ 20j
§ 20j Ruhen und Enden der Mitgliedschaftund von Funktionen
Fassung: 1. Januar 2010 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 20j Oö. LDHG?
- Kernaussage§ 20j Oö. LDHG behandelt "Ruhen und Enden der Mitgliedschaftund von Funktionen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 12 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Landeslehrer
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§ 20j
Ruhen und Enden der Mitgliedschaftund von Funktionen
(1) Die Mitgliedschaft bzw. Ersatzmitgliedschaft zur Gleichbehandlungskommission sowie die Funktion als Gleichbehandlungsbeauftragte (Gleichbehandlungsbeauftragter) bzw. Stellvertreterin (Stellvertreter) der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten ruhen
(2) Die Mitgliedschaft bzw. Ersatzmitgliedschaft und die Funktionen nach Abs. 1 enden
(3) Die Landesregierung hat Mitglieder oder Ersatzmitglieder der Gleichbehandlungskommission sowie die (den) Gleichbehandlungsbeauftragte (Gleichbehandlungsbeauftragten) oder deren (dessen) Stellvertreterin (Stellvertreter) von ihrer Funktion zu entheben, wenn diese
(Anm: LGBl. Nr. 25/2009)
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 20j Oö. LDHG in einfachen Worten?
§ 20j Oö. LDHG behandelt "Ruhen und Enden der Mitgliedschaftund von Funktionen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2010 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 7. Januar 2019
- Fassung seit
- 1. Januar 2010
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 23:11
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