Landesgesetze

Oö. Lehrpersonen-Diensthoheitsgesetz

Landesgesetz betreffend die Zuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über Lehrpersonen für öffentliche Pflichtschulen (Oö. Lehrpersonen-Diensthoheitsgesetz - Oö. LDHG)

Oö. LDHGLandesgesetzOberösterreichFassung seit 19. Juni 2026RIS-Stand 3. August 2026

RIS-Gesetzesnummer 10000238 · LGBl.Nr. 18/1986 · 12 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Landeslehrer · Original im RIS öffnen

§ 20f

§ 20f Geschäftsführung derGleichbehandlungskommission

Fassung: 19. Juni 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 20f Oö. LDHG?

  • Kernaussage§ 20f Oö. LDHG behandelt "Geschäftsführung derGleichbehandlungskommission" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 12 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Landeslehrer

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

§ 20f

Geschäftsführung derGleichbehandlungskommission

(1) Die (Der) Vorsitzende und im Fall ihrer (seiner) Verhinderung die Stellvertreterin (der Stellvertreter) hat die Gleichbehandlungskommission nach Bedarf ohne unnötigen Aufschub einzuberufen.

(2) Ein Mitglied der Gleichbehandlungskommission, das verhindert ist, seine Funktion auszuüben, ist durch sein Ersatzmitglied zu vertreten.

(3) Die Gleichbehandlungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

(4) Auf Verlangen von einem Mitglied ist eine geheime Abstimmung durchzuführen.

(5) Die Kommission fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit ist die Meinung angenommen, für welche die (der) Vorsitzende gestimmt hat. Die (Der) Vorsitzende hat ihre (seine) Stimme zuletzt abzugeben.

(6) Die Gleichbehandlungskommission kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der insbesondere die Form der Einberufung, die Behandlung der Beratungsgegenstände, die Erstellung der Gutachten etc. geregelt werden kann.

(7) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission sind in Ausübung dieses Amtes weisungsfrei.

(8) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Gleichbehandlungskommission zu unterrichten. Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission sind verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und Einhaltung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß § 20i zu erteilen, soweit dies nicht der völligen Unabhängigkeit im Sinn der unionsrechtlichen Vorgaben widerspricht. (Anm: LGBl.Nr. 60/2010, 64/2025, 57/2026)

(Anm: LGBl.Nr. 25/2009)

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 20f Oö. LDHG in einfachen Worten?

§ 20f Oö. LDHG behandelt "Geschäftsführung derGleichbehandlungskommission" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
3. August 2026
Fassung seit
19. Juni 2026
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 23:11
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