§ 20i
§ 20i Verschwiegenheit, Befangenheit
Fassung: 19. Juni 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 20i Oö. LDHG?
- Kernaussage§ 20i Oö. LDHG behandelt "Verschwiegenheit, Befangenheit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 12 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Landeslehrer
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§ 20i
Verschwiegenheit, Befangenheit
(1) Die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte und die ihr (ihm) zur Verfügung gestellten Bediensteten sowie deren bzw. dessen Stellvertretung sowie die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gleichbehandlungskommission sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich in Ausübung dieses Amts bekannt gewordenen Tatsachen gegenüber jedermann, dem sie über solche Tatsachen keine dienstliche Mitteilung zu machen haben, verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist. (Anm: LGBl.Nr. 57/2026)
(2) Außerdem sind sie zur Geheimhaltung über alle ihnen von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch der Bediensteten vertraulich zu behandeln sind.
(3) Die Geheimhaltungsverpflichtung nach Abs. 1 und 2 besteht auch nach der Beendigung der Tätigkeit als Gleichbehandlungsbeauftragte bzw. Gleichbehandlungsbeauftragter bzw. als deren bzw. dessen Stellvertretung oder als Mitglied bzw. Ersatzmitglied der Gleichbehandlungskommission fort.
(4) Für die Befangenheit der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gleichbehandlungskommission, der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten, ihrer (seiner) Stellvertreterin (Stellvertreter) gilt § 7 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 AVG sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 57/2026)
(Anm: LGBl.Nr. 64/2025, 57/2026)
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 20i Oö. LDHG in einfachen Worten?
§ 20i Oö. LDHG behandelt "Verschwiegenheit, Befangenheit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. August 2026
- Fassung seit
- 19. Juni 2026
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 23:11
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