Landesgesetze

Oö. Lehrpersonen-Diensthoheitsgesetz

Landesgesetz betreffend die Zuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über Lehrpersonen für öffentliche Pflichtschulen (Oö. Lehrpersonen-Diensthoheitsgesetz - Oö. LDHG)

Oö. LDHGLandesgesetzOberösterreichFassung seit 19. Juni 2026RIS-Stand 3. August 2026

RIS-Gesetzesnummer 10000238 · LGBl.Nr. 18/1986 · 12 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Landeslehrer · Original im RIS öffnen

§ 20i

§ 20i Verschwiegenheit, Befangenheit

Fassung: 19. Juni 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 20i Oö. LDHG?

  • Kernaussage§ 20i Oö. LDHG behandelt "Verschwiegenheit, Befangenheit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 12 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Landeslehrer

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

§ 20i

Verschwiegenheit, Befangenheit

(1) Die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte und die ihr (ihm) zur Verfügung gestellten Bediensteten sowie deren bzw. dessen Stellvertretung sowie die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gleichbehandlungskommission sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich in Ausübung dieses Amts bekannt gewordenen Tatsachen gegenüber jedermann, dem sie über solche Tatsachen keine dienstliche Mitteilung zu machen haben, verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist. (Anm: LGBl.Nr. 57/2026)

(2) Außerdem sind sie zur Geheimhaltung über alle ihnen von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch der Bediensteten vertraulich zu behandeln sind.

(3) Die Geheimhaltungsverpflichtung nach Abs. 1 und 2 besteht auch nach der Beendigung der Tätigkeit als Gleichbehandlungsbeauftragte bzw. Gleichbehandlungsbeauftragter bzw. als deren bzw. dessen Stellvertretung oder als Mitglied bzw. Ersatzmitglied der Gleichbehandlungskommission fort.

(4) Für die Befangenheit der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gleichbehandlungskommission, der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten, ihrer (seiner) Stellvertreterin (Stellvertreter) gilt § 7 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 AVG sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 57/2026)

(Anm: LGBl.Nr. 64/2025, 57/2026)

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelVIII. HAUPTSTÜCK · GLEICHBEHANDLUNG
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Organisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 20i Oö. LDHG in einfachen Worten?

§ 20i Oö. LDHG behandelt "Verschwiegenheit, Befangenheit" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
3. August 2026
Fassung seit
19. Juni 2026
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 23:11
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