§ 20k
§ 20k Verweisungen
Fassung: 19. Juni 2026 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 20k Oö. LDHG?
- Kernaussage§ 20k Oö. LDHG behandelt "Verweisungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 12 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Landeslehrer
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
§ 20kVerweisungen
(1) Soweit in diesem Landesgesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nicht eine bestimmte Fassung angeführt ist, in folgender Fassung anzuwenden:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 20k Oö. LDHG in einfachen Worten?
§ 20k Oö. LDHG behandelt "Verweisungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 19. Juni 2026 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 3. August 2026
- Fassung seit
- 19. Juni 2026
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 23:11
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