Landesgesetze

Oö. Lehrpersonen-Diensthoheitsgesetz

Landesgesetz betreffend die Zuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über Lehrpersonen für öffentliche Pflichtschulen (Oö. Lehrpersonen-Diensthoheitsgesetz - Oö. LDHG)

Oö. LDHGLandesgesetzOberösterreichFassung seit 19. Juni 2026RIS-Stand 3. August 2026

RIS-Gesetzesnummer 10000238 · LGBl.Nr. 18/1986 · 12 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Landeslehrer · Original im RIS öffnen

§ 20h

§ 20h Rechtsstellung der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten

Fassung: 19. Juni 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 20h Oö. LDHG?

  • Kernaussage§ 20h Oö. LDHG behandelt "Rechtsstellung der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 12 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Landeslehrer

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

§ 20h

Rechtsstellung der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten

(1) (Verfassungsbestimmung) Die (Der) Gleichbehandlungsbeauftragte ist in Ausübung ihrer (seiner) Tätigkeit weisungsfrei.

(1a) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten zu unterrichten. Die (Der) Gleichbehandlungsbeauftragte ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und Einhaltung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß § 20i zu erteilen, soweit dies nicht der völligen Unabhängigkeit im Sinn der unionsrechtlichen Vorgaben widerspricht. (Anm: LGBl.Nr. 60/2010, 64/2025, 57/2026)

(2) Der (Dem) Gleichbehandlungsbeauftragten und im Vertretungsfall ihrer bzw. ihrem (seiner bzw. seinem) Stellvertreterin (Stellvertreter) steht unter Fortzahlung ihrer (seiner) Dienstbezüge die zur Erfüllung der Aufgaben notwendige freie Zeit zu; die Inanspruchnahme ist der (dem) Dienstvorgesetzten mitzuteilen.

(3) Die (Der) Gleichbehandlungsbeauftragte darf in Ausübung ihrer (seiner) Tätigkeit nicht beschränkt werden und aus diesem Grund nicht benachteiligt werden. Aus dieser Tätigkeit darf ihr (ihm) bei der Leistungsfeststellung und in der dienstlichen Laufbahn kein Nachteil erwachsen.

(4) Soweit es die dienstlichen Erfordernisse erlauben, ist der (dem) Gleichbehandlungsbeauftragten die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen auf den Gebieten der Gleichbehandlung und Frauenförderung zu ermöglichen.

(5) Die Landesregierung hat der Gleichbehandlungsbeauftragten (dem Gleichbehandlungsbeauftragten) alle für eine wirksame Aufgabenerfüllung erforderlichen finanziellen, personellen und räumlichen Ressourcen zur Verfügung zu stellen. (Anm: LGBl.Nr. 57/2026)

(Anm: LGBl.Nr. 25/2009)

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 20h Oö. LDHG in einfachen Worten?

§ 20h Oö. LDHG behandelt "Rechtsstellung der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?

Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 19. Juni 2026 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
3. August 2026
Fassung seit
19. Juni 2026
Fassung bis
laufend
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