Art. 2
Art. 2
Fassung: 28. Dezember 2018 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 2 Oö. LDHG?
- KernaussageArt. 2 Oö. LDHG behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von Oö. LDHG.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 12 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Landeslehrer
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 2 Oö. LDHG in einfachen Worten?
Art. 2 Oö. LDHG behandelt "diesen Abschnitt der Rechtsvorschrift" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?
Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 28. Dezember 2018 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 7. Januar 2019
- Fassung seit
- 28. Dezember 2018
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 23:11
- 1. September 2008 bis laufendRIS-Fassung öffnen
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