Landesgesetze

Oö. Lehrpersonen-Diensthoheitsgesetz

Landesgesetz betreffend die Zuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über Lehrpersonen für öffentliche Pflichtschulen (Oö. Lehrpersonen-Diensthoheitsgesetz - Oö. LDHG)

Oö. LDHGLandesgesetzOberösterreichFassung seit 28. Dezember 2018RIS-Stand 3. August 2026

RIS-Gesetzesnummer 10000238 · LGBl.Nr. 18/1986 · 12 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Landeslehrer · Original im RIS öffnen

§ 20b

§ 20b VII. HAUPTSTÜCKSchlichtung

Fassung: 28. Dezember 2018 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 20b Oö. LDHG?

  • Kernaussage§ 20b Oö. LDHG behandelt "VII. HAUPTSTÜCKSchlichtung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 12 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Landeslehrer

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

VII. HAUPTSTÜCKSchlichtung

§ 20bSchlichtungsverfahren

(1) Bei der beim Amt der Oö. Landesregierung eingerichteten Antidiskriminierungsstelle sind in Angelegenheiten der Gleichbehandlung von Menschen mit Behinderung in der Arbeitswelt (§§ 7b bis 7q Behinderteneinstellungsgesetz) Schlichtungsverfahren durchzuführen. (Anm: LGBl. Nr. 114/2018)

(2) Das Schlichtungsverfahren beginnt mit der Einbringung des Anbringens, mit dem Schlichtung begehrt wird, durch die eine Diskriminierung behauptende Person. Auf die Einbringung ist § 13 AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Anbringen schriftlich oder mündlich zu Protokoll eingebracht werden muss. §§ 32 und 33 AVG sind anzuwenden.

(3) Das Schlichtungsverfahren endet mit der Einigung oder mit der Zustellung der Bestätigung der Antidiskriminierungsstelle, dass keine gütliche Einigung erzielt werden konnte, an die eine Diskriminierung behauptende Person. § 8 des Zustellgesetzes ist anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 114/2018)

(Anm: LGBl. Nr. 149/2006, 90/2013)

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelVIII. HAUPTSTÜCK · GLEICHBEHANDLUNG
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Organisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 20a
Nächster Paragraph§ 20c Mediation

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 20b Oö. LDHG in einfachen Worten?

§ 20b Oö. LDHG behandelt "VII. HAUPTSTÜCKSchlichtung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 28. Dezember 2018 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
7. Januar 2019
Fassung seit
28. Dezember 2018
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 07:01
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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