Gesetz

Straßenfahrzeug-Beschaffungsgesetz

SFBG
Stand der Gesetzgebung: 26.05.2024
§ 1 Regelungsgegenstand
Dieses Bundesgesetz regelt die Mindestziele für Auftraggeber bei der Beschaffung bzw. dem Einsatz sauberer Straßenfahrzeuge.
In Kraft seit 28.07.2021
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:
1. sind öffentliche Auftraggeber gemäß § 4 Abs. 1 des Bundesvergabegesetzes 2018 – BVergG 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, Sektorenauftraggeber gemäß den §§ 167 bis 169 BVergG 2018, und Auftraggeber gemäß § 4 des Bundesvergabegesetzes Konzessionen 2018 – BVergGKonz 2018, BGBl. I Nr. 65/2018.
2. ist ein sauberes schweres Straßenfahrzeug gemäß Z 4 lit. b ohne Verbrennungsmotor oder mit einem Verbrennungsmotor,
a) der weniger als 1 g CO/kWh, gemessen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zur Fahrzeugreparatur- und wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG, ABl. Nr. L 188 vom 18.7.2009 S. 1, ausstößt, oder
b) der weniger als 1 g CO/km, gemessen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge, ABl. Nr. L 171 vom 29.6.2007 S. 1, ausstößt.
3. ist ein Zusammenschluss von mindestens zwei Auftraggebern, die zumindest für einen Bezugszeitraum die gemeinsame Erreichung von Mindestanteilen gemäß § 5 vereinbaren. Ein Auftraggeber kann für einen Mindestanteil für einen Bezugszeitraum nur Partei einer Erfassungsgemeinschaft sein.
4. ist entweder
a) : ein Fahrzeug der Klasse M, M oder N gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. a sublit. i und ii und lit. b sublit. i der Verordnung (EU) 2018/858 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG, ABl. Nr. L 151 vom 14.6.2018 S. 1, dessen Auspuffemissionen den in angegebenen Wert in CO g/km nicht überschreiten und dessen Luftschadstoffemissionen im praktischen Fahrbetrieb den in festgelegten Prozentsatz der Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten, oder
b) : ein Fahrzeug der Klasse M, N oder N gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. a sublit. iii und lit. b sublit. ii und sublit. iii der Verordnung (EU) 2018/858, das
aa) mit alternativen Kraftstoffen gemäß § 2 Z 1 des Bundesgesetzes zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe, BGBl. I Nr. 38/2018, betrieben wird, wobei Kraftstoffe ausgenommen sind, die aus Rohstoffen erzeugt wurden, bei welchen gemäß Art. 3 der delegierten Verordnung (EU) 2019/807 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 im Hinblick auf die Bestimmung der Rohstoffe mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen, in deren Fall eine wesentliche Ausdehnung der Produktionsflächen auf Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand zu beobachten ist, und die Zertifizierung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen mit geringem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen, ABl. Nr. L 133 vom 21.5.2019 S. 1, ein hohes Risiko indirekter Landnutzungsänderungen besteht; bei Fahrzeugen, die mit flüssigen Biokraftstoffen oder synthetischen oder paraffinhaltigen Kraftstoffen betrieben werden, dürfen diese Kraftstoffe nicht mit konventionellen fossilen Kraftstoffen vermischt werden, oder
bb) ein Elektrofahrzeug gemäß § 2 Z 2 des Bundesgesetzes zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe ist.
5. ist ein Fahrzeug der Klasse M oder N gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. a und b der Verordnung (EU) 2018/858.
In Kraft seit 28.07.2021
§ 3 Geltungsbereich
Dieses Bundesgesetz gilt für die Beschaffung bzw. den Einsatz von Straßenfahrzeugen im Wege
1. der Vergabe von Aufträgen über den Kauf, das Leasing, die Miete oder den Ratenkauf von Straßenfahrzeugen gemäß § 6 BVergG 2018, deren geschätzter Auftragswert die in den §§ 12 Abs. 1 Z 1 oder 3 oder 185 Abs. 1 Z 2 BVergG 2018 genannten Schwellenwerte erreicht oder übersteigt,
2. der Vergabe von Dienstleistungskonzessionsverträgen gemäß § 6 BVergGKonz 2018 und Dienstleistungsaufträgen gemäß § 7 BVergG 2018, die jeweils die Erbringung von öffentlichen Personenverkehrsdienstleistungen auf der Straße zum Gegenstand haben und deren geschätzter Jahresdurchschnittswert mindestens 1 000 000 Euro beträgt oder die eine jährliche öffentliche Personenverkehrsleistung von mindestens 300 000 km aufweisen,
3. der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen gemäß § 7 BVergG 2018, deren geschätzter Auftragswert die in den §§ 12 Abs. 1 Z 1 oder 3 oder 185 Abs. 1 Z 2 BVergG 2018 genannten Schwellenwerte übersteigt und die die in genannten Dienstleistungen zum Gegenstand haben, bei deren Erbringung Straßenfahrzeuge eingesetzt werden sollen,
4. der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen gemäß § 7 BVergG 2018 über die Nachrüstung von Straßenfahrzeugen zu sauberen Straßenfahrzeugen, und
5. der Nachrüstung von Straßenfahrzeugen zu sauberen Straßenfahrzeugen, soweit diese nicht bereits gemäß Z 4 erfasst ist.
In Kraft seit 28.07.2021
§ 4 Ausnahmen vom Geltungsbereich
Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Beschaffung bzw. den Einsatz von
1. den in Art. 2 Abs. 2 und 3 sowie Anhang I Teil A Nrn. 5.2 bis 5.5 und Anhang I Teil A Nr. 5.7 der Verordnung (EU) 2018/858 genannten Straßenfahrzeugen und
2. Straßenfahrzeugen der Klasse M gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. a sublit. iii der Verordnung (EU) 2018/858, mit Ausnahme von Fahrzeugen der Klassen I und A gemäß Art. 3 Nrn. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit, ABl. Nr. L 200 vom 31.7.2009 S. 1.
In Kraft seit 28.07.2021
§ 5 Mindestanteile und Bezugszeiträume
(1) Jeder Auftraggeber, der in den gemäß Abs. 3 bis 5 festgelegten Bezugszeiträumen Straßenfahrzeuge gemäß § 3 beschafft bzw. einsetzt, hat einen Mindestanteil an sauberen Straßenfahrzeugen zu beschaffen bzw. einzusetzen. Dieser Mindestanteil ist als Anteil aller gemäß § 3 im jeweiligen Bezugszeitraum beschafften bzw. eingesetzten Straßenfahrzeuge zu berechnen; Nachrüstungen gemäß § 3 Z 4 und 5 und Änderungen gemäß § 6 Abs. 2 und 3 sind bei der Berechnung des Mindestanteiles zu berücksichtigen.
(2) Jeder Auftraggeber kann die Erfüllung seiner Verpflichtung gemäß Abs. 1 auch als Partei einer Erfassungsgemeinschaft nachweisen. Der Zusammenschluss zu einer Erfassungsgemeinschaft ist spätestens vor Ende des von dieser zu erfassenden Bezugszeitraumes zu vereinbaren.
(3) Der erste Bezugszeitraum umfasst den Zeitraum vom 3. August 2021 bis zum 31. Dezember 2025. Der Mindestanteil an sauberen Straßenfahrzeugen für diesen Bezugszeitraum beträgt 38,5% für saubere leichte Straßenfahrzeuge, 10% für saubere schwere Straßenfahrzeuge der Klassen N und N und 45% für saubere schwere Straßenfahrzeuge der Klasse M, wobei bei letzteren die Hälfte des Mindestanteils auf emissionsfreie schwere Straßenfahrzeuge entfällt.
(4) Der zweite Bezugszeitraum umfasst den Zeitraum vom 1. Jänner 2026 bis zum 31. Dezember 2030. Der Mindestanteil an sauberen Straßenfahrzeugen für diesen Bezugszeitraum beträgt 38,5% für saubere leichte Straßenfahrzeuge, 15% für saubere schwere Straßenfahrzeuge der Klassen N und N und 65% für saubere schwere Straßenfahrzeuge der Klasse M, wobei bei letzteren die Hälfte des Mindestanteils auf emissionsfreie schwere Straßenfahrzeuge entfällt.
(5) Jeder weitere Bezugszeitraum erfasst eine Zeitspanne von jeweils fünf Jahren, beginnend mit 1. Jänner 2031. Für die Mindestanteile dieser Bezugszeiträume ist Abs. 4 anzuwenden.
In Kraft seit 28.07.2021
§ 6 Zurechnung zu einem Bezugszeitraum
(1) Bei Aufträgen und Konzessionsverträgen gemäß § 3 Z 1 bis 4 sind die beschafften, einzusetzenden oder nachzurüstenden Straßenfahrzeuge jenem Bezugszeitraum zuzurechnen, in dem die Zuschlagserteilung im betreffenden Vergabeverfahren erfolgt.
(2) Wird ein für die Erbringung einer Dienstleistung gemäß § 3 Z 2 oder 3 eingesetztes Straßenfahrzeug oder ein Straßenfahrzeug gemäß § 3 Z 5 zu einem sauberen Straßenfahrzeug nachgerüstet, ist dieses Straßenfahrzeug jenem Bezugszeitraum zuzurechnen, in welchem der Auftraggeber die Meldung über die Nachrüstung gemäß § 3 Z 2 oder 3 erhält bzw. in dem die Nachrüstung gemäß § 3 Z 5 abgeschlossen wurde.
(3) Kommt es aufgrund einer Vertragsänderung oder aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung zu einer nachträglichen Änderung der Gesamtzahl der beschafften, einzusetzenden oder nachzurüstenden Straßenfahrzeuge, ist diese Änderung im Zeitpunkt der Gültigkeit der Vertragsänderung bzw. der Rechtskraft der Entscheidung zu berücksichtigen.
In Kraft seit 28.07.2021
§ 7 Berichterstattung
(1) Jeder Auftraggeber, der in den jeweils vorangehenden drei Jahren Straßenfahrzeuge gemäß § 3 beschafft bzw. eingesetzt hat oder bei dem in den jeweils vorangehenden drei Jahren eine Änderung gemäß § 6 Abs. 2 oder 3 wirksam wurde, hat bis zum 10. Februar 2029 und danach alle drei Jahre der Bundesministerin für Justiz bzw. bei Auftraggebern, die in den Vollziehungsbereich eines Landes fallen, dem jeweiligen Landeshauptmann bzw. der jeweiligen Landeshauptfrau darüber einen Bericht gemäß zu übermitteln.
(2) Jeder Auftraggeber, der im jeweils vorangehenden Bezugszeitraum Straßenfahrzeuge gemäß § 3 beschafft bzw. eingesetzt hat oder bei dem im jeweils vorangehenden Bezugszeitraum eine Änderung gemäß § 6 Abs. 2 oder 3 wirksam wurde, hat bis zum 10. Februar nach Ende des jeweiligen Bezugszeitraumes der Bundesministerin für Justiz bzw. bei Auftraggebern, die in den Vollziehungsbereich eines Landes fallen, dem jeweiligen Landeshauptmann bzw. der jeweiligen Landeshauptfrau darüber einen gesonderten Gesamtbericht gemäß zu übermitteln.
(3) Alle Auftraggeber einer Erfassungsgemeinschaft haben bis zum 10. Februar nach Ende des jeweiligen Bezugszeitraumes gemeinsam einen gesonderten Gesamtbericht gemäß zu übermitteln. In diesem Bericht sind die Daten gemäß getrennt nach einzelnen Auftraggebern der Erfassungsgemeinschaft anzuführen. Der Gesamtbericht ist der Bundesministerin für Justiz bzw. wenn die Auftraggeber einer Erfassungsgemeinschaft in den Vollziehungsbereich eines Landes fallen, dem jeweiligen Landeshauptmann bzw. der jeweiligen Landeshauptfrau zu übermitteln. Sind die Auftraggeber einer Erfassungsgemeinschaft mehreren Vollziehungsbereichen zuzurechnen, ist der Gesamtbericht der Bundesministerin für Justiz zu übermitteln und dem jeweiligen Landeshauptmann bzw. der jeweiligen Landeshauptfrau zur Kenntnis zu bringen.
(4) Die Bundesministerin für Justiz und jeder Landeshauptmann bzw. jede Landeshauptfrau haben jeweils eine gemeinsame Darstellung der jeweiligen Berichte gemäß Abs. 1 bis 3 zu erstellen. Jeder Landeshauptmann bzw. jede Landeshauptfrau hat bis zum 1. April des jeweiligen Berichtsjahres der Bundesministerin für Justiz die Darstellungen aus dem jeweiligen Vollziehungsbereich als Bericht gemäß zu übermitteln.
(5) Sofern dies einer homogeneren und effizienteren Abwicklung der Berichterstattung dient, kann die Bundesministerin für Justiz abweichend zu Abs. 1 bis 3 mit Verordnung die zentrale elektronische Einmeldung der Daten gemäß im Wege eines zentralen elektronischen Meldesystems vorschreiben. In diesem Fall entfällt die Verpflichtung gemäß Abs. 4.
(6) Die Bundesministerin für Justiz hat den Umsetzungsbericht gemäß Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2009/33/EG über die Förderung sauberer Straßenfahrzeuge zur Unterstützung einer emissionsarmen Mobilität, ABl. Nr. L 120 vom 15.5.2009 S. 5, zu erstellen.
In Kraft seit 28.07.2021
§ 8 Strafbestimmung
Wer als Auftraggeber
1. ein Straßenfahrzeug der Klasse M, N oder N, das kein Straßenfahrzeug gemäß § 2 Z 4 lit. b sublit. bb ist, einem Mindestanteil für saubere schwere Straßenfahrzeuge gemäß § 5 zurechnet, dieses Fahrzeug jedoch mit anderen Kraftstoffen als jenen gemäß § 2 Z 4 lit. b sublit. aa betreibt, oder
2. die Berichterstattungspflicht gemäß § 7 Abs. 1 bis 3 verletzt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist im Falle der Z 1 mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro und im Falle der Z 2 mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
In Kraft seit 28.07.2021
§ 9 Geldbuße
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über einen Auftraggeber, der zumindest einen der in § 5 genannten Mindestanteile in einem Bezugszeitraum nicht erreicht, eine wirksame, angemessene und abschreckende Geldbuße zu verhängen.
(2) Abweichend zu Abs. 1 ist über einen Auftraggeber wegen eines nicht erreichten Mindestanteiles dann keine Geldbuße zu verhängen, wenn er Partei einer Erfassungsgemeinschaft ist, die eine Vereinbarung über diesen Mindestanteil getroffen hat, und die Parteien der Erfassungsgemeinschaft diesen Mindestanteil erreichen.
(3) Bei der Bemessung der Geldbuße hat die Bezirksverwaltungsbehörde insbesondere das Ausmaß der Unterschreitung der Mindestanteile und den dadurch erzielten Vorteil, die Vorgangsweise des Auftraggebers sowie sinngemäß die Erschwerungs- und Milderungsgründe gemäß § 5 des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes – VbVG, BGBl. I Nr. 151/2005, heranzuziehen.
(4) Für jedes vom Auftraggeber im Bezugszeitraum beschaffte bzw. eingesetzte nicht saubere Straßenfahrzeug, an dessen Stelle ein sauberes Straßenfahrzeug beschafft bzw. eingesetzt werden hätte müssen, um den jeweiligen in § 5 genannten Mindestanteil zu erreichen, ist folgender Wert für die Berechnung der Höchstgrenze der Geldbuße heranzuziehen:
1. 25.000 Euro für ein leichtes Straßenfahrzeug;
2. 125.000 Euro für ein schweres Straßenfahrzeug der Klasse N oder N;
3. 125.000 Euro für ein schweres Straßenfahrzeug der Klasse M;
4. 225.000 Euro für ein emissionsfreies schweres Straßenfahrzeug der Klasse M.
Hat der Auftraggeber den betreffenden Mindestanteil deshalb nicht erreicht, weil die Beschaffung bzw. der Einsatz von sauberen bzw. emissionsfreien Straßenfahrzeugen aufgrund der technischen Eigenschaften der am Markt verfügbaren sauberen bzw. emissionsfreien Straßenfahrzeuge die Erfüllung seiner Aufgaben ausgeschlossen hätte, ist insoweit keine Geldbuße zu verhängen.
(5) Eine Geldbuße darf nur binnen drei Jahren nach Ende des Bezugszeitraumes verhängt werden.
(6) Die Einnahmen aus der Geldbuße sind zweckgebunden für die Dekarbonisierung des öffentlichen Straßenpersonenverkehrs im Rahmen der Finanzierung jener Verkehrsdienste zu verwenden, die aus Mitteln gemäß den §§ 24 Abs. 2 und 26 Abs. 3 des Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetzes 1999 – ÖPNRVG 1999, BGBl. I Nr. 204/1999, finanziert werden.
In Kraft seit 28.07.2021
§ 10 Verweisungen, personenbezogene Bezeichnungen
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, ist dies als Verweisung auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
(2) Alle in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
In Kraft seit 28.07.2021
§ 11 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich des § 9 Abs. 6 die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und im Übrigen die Bundesministerin für Justiz betraut.
In Kraft seit 28.07.2021
§ 12 Inkrafttretensvorschriften und Umsetzungshinweis
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Dieses Bundesgesetz gilt für alle Aufträge und Konzessionsverträge gemäß § 3 Z 1 bis 3, bei denen
1. die Bekanntmachung gemäß den §§ 56, 57 Abs. 2, 225 oder 226 Abs. 2 BVergG 2018 oder gemäß den §§ 31 oder 36 BVergGKonz 2018 nach Ablauf des 2. August 2021 erfolgt oder
2. – bei Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung – der Auftraggeber das Vergabeverfahren nach Ablauf des 2. August 2021 eingeleitet hat.
(3) Dieses Bundesgesetz gilt für alle Dienstleistungsaufträge gemäß § 3 Z 4 bzw. Nachrüstungen gemäß § 3 Z 5, deren Zuschlagserteilung nach Ablauf des 2. August 2021 erfolgte bzw. deren Nachrüstung nach diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurde.
(4) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Aufträge, die aufgrund einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden, bei welchen das jeweilige Vergabeverfahren vor Ablauf des 2. August 2021 gemäß Abs. 2 oder 3 bekannt gemacht oder eingeleitet wurde.
(5) Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2009/33/EG über die Förderung sauberer Straßenfahrzeuge zur Unterstützung einer emissionsarmen Mobilität, ABl. Nr. L 120 vom 15.5.2009 S. 5, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2019/1161 zur Änderung der Richtlinie 2009/33/EG über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge, ABl. Nr. L 188 vom 12.7.2019 S. 116, umgesetzt.
In Kraft seit 28.07.2021
§ 0
In Kraft seit 28.07.2021
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In Kraft seit 28.07.2021
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In Kraft seit 28.07.2021