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§ 12 sfbg

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 28.07.2021
§ 12 Inkrafttretensvorschriften und Umsetzungshinweis
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Dieses Bundesgesetz gilt für alle Aufträge und Konzessionsverträge gemäß § 3 Z 1 bis 3, bei denen
1. die Bekanntmachung gemäß den §§ 56, 57 Abs. 2, 225 oder 226 Abs. 2 BVergG 2018 oder gemäß den §§ 31 oder 36 BVergGKonz 2018 nach Ablauf des 2. August 2021 erfolgt oder
2. – bei Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung – der Auftraggeber das Vergabeverfahren nach Ablauf des 2. August 2021 eingeleitet hat.
(3) Dieses Bundesgesetz gilt für alle Dienstleistungsaufträge gemäß § 3 Z 4 bzw. Nachrüstungen gemäß § 3 Z 5, deren Zuschlagserteilung nach Ablauf des 2. August 2021 erfolgte bzw. deren Nachrüstung nach diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurde.
(4) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Aufträge, die aufgrund einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden, bei welchen das jeweilige Vergabeverfahren vor Ablauf des 2. August 2021 gemäß Abs. 2 oder 3 bekannt gemacht oder eingeleitet wurde.
(5) Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2009/33/EG über die Förderung sauberer Straßenfahrzeuge zur Unterstützung einer emissionsarmen Mobilität, ABl. Nr. L 120 vom 15.5.2009 S. 5, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2019/1161 zur Änderung der Richtlinie 2009/33/EG über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge, ABl. Nr. L 188 vom 12.7.2019 S. 116, umgesetzt.
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